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Anlage I.
Die Konzession der Sonth West Africa Co. vom 13. September 1893.
(sogenannte DamaralnndkonZession).
Nachdem die Herren Rechtsanwalt Dr. Scharlach und Kaufmann C. Wich mann zu Hamburg, welchen unter dem 3. August d. I. Land-, Bergbau- uud Eisenbahnberechtigungen im Damaralande (Südwestafrika) unter dem Vorbehalte verliehen worden sind, daß innerhalb einer bestimmten Frist eine Gesellschaft zur Verwertuug der erteilten Berechtigungen mit dem erforderten Kapital gegründet werde, den Nachweis erbracht haben, daß die Konzession an eine zur Verwertung der verliehenen Gerechtsame unter dem Namen Loutb ^Vest Atrien, Oompan)' I^iinüsä in London gegründete Gesellschaft mit einem eingezahlten Anfangskapital von Dreihundert Tausend Mark übertragen worden ist,
wird die erteilteKonzession(Damaralandkonzessioll) hierdurch endgültig anerkannt, und die Übertragung derselben an die 80MI1 ^Vest ^.lrien Lomxa.a.v I^imiKecl genehmigt. Eine Ausfertigung der Konzession liegt in deutscher uud englischer Sprache dieser Urkunde bei. Der deutsche Text soll bei der Auslegung maßgebend sein.
Berlin, den 12. September 1892.
Auswärtiges Amt. Kolonialabteilung. Kayser.
Die Damaralandkonzession begreift folgende Rechte in sich:
Teil I.
Artikel 1.
Das ausschließliche Recht zur Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien in einen: Bezirk in Damara- land (Südwestafrika) in der Ausdehnung von zwei Breitengraden und drei Längengraden oder von einem dem gleichkommenden Flächeninhalte, welcher in jedem Falle alle Kupfergrubeu von Otavi einschließt und nördlich und östlich von dem Gebiete gelegen ist, woran die Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika das Eigentumsrecht und die Bergwerksgerechtsame hat. Dieser Bezirk ist von den Konzessionären innerhalb einer Frist von drei Jahren vom Tage dieser Konzession an auszuwählen und zu begrenzen' die Auswahl und Begrenzung kann seitens der Konzessionäre zunächst in Pansch und Bogen erfolgen, vorbehaltlich einer späteren genauen Abmessung.
Artikel 2.
Die Konzessionäre sind berechtigt, in diesem Bezirke alle zum Grubenbetriebe nötig oder dienlich erscheinenden Arbeiten vorzunehmen und alle Arten von Anlagen, Magazinen, Gebäuden, Verkaufshallen, Anstalten, Reservoiren, Wasserläufeu, Straßen, Pferde- und Eisenbahnen, Kanälen und sonstigen Verkehrseinrichtungen zu machen. Die Regierung verleiht ihnen unentgeltlich das Eigentum an Grund und Boden, sowie die Wassergerechtsame, welche zu den vorerwähnten Zwecken erforderlich sind, soweit der Grund und Boden und die Wassergerecht-