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Anlage VI.
Vereinbarung zwischen der Kolonialabteilung des Auswärtigen Amts und der Siedelungsgesellschast für Deutsch-Südwestafrika vom 19. April 1898.
Zwischen der Kolouialabteilung des Auswärtigen Amts, vertreten durch den Direktor der Kolonialabteilung des Auswärtigen Amts, Wirklichen Geh. Legationsrat v. Buchka und der Siedelungsgesellschast für Deutsch- Süd Westafrika, vertreten durch den Vorsitzenden ihres Verwaltungsrats, Exzellenz Staatsminister v. Hofmann, und ihren Direktor, Herrn Ernst Vohsen, ist folgende Vereinbarung getroffen worden.
§ 1.
Die Kolonialabteilung des Auswärtigen Amts überweist durch Vermittlung der Kaiserlichen Landeshauvt- mannschaft für das südwestafrikanische Schutzgebiet der Siedelungsgesellschast die eine Hälfte der dieser nach der Konzession vom 2. März 1896 in der Gesamtausdehnung von 20 000 oZm zustehenden Ländereien, also 10 000 «Zm 1 000 000 1^, sobald die Gesellschaft diese Ländereien entweder in einer zusammenhängenden Fläche oder in einzelnen Stücken von mindestens 2000 qZm ausgewählt haben wird.
§2.
Nachdem diese Überweisung stattgefunden hat, geht das Wahlrecht bezüglich der anderen der Gesellschaft nach der Konzession zustehenden Hälfte der Ländereien, also 10 000 qZm, auf die Landeshauvtmannschast mit der Maßgabe über, daß alles Land, welches die letztere innerhalb der hier fraglichen Gebiete Windhuk, Hoachanas und Gobabis vom Tage des Abschlusses dieser Vereinbarung ab bis zu dem Zeitpunkte, zu welchem die Gesellschaft nach § 3 voll entschädigt, beziehungsweise nach § 5 wieder in ihre Konzessionsrechte eingetreten sein wird, an Dritte abgibt, als namens der Gesellschaft ausgewählt angesehen werden soll.
§ 3.
Als teilweise Entschädigung für die baren Auslagen, welche die Gesellschaft bisher für Siedelungszwecke verwendet hat, sind alle Erlöse, welche die Landeshauvtmannschast aus dem Verkaufe von Ländereien innerhalb der in § 2 genannten Gebiete erzielen wird, an die Gesellschaft abzuführen. Die Verrechnung dieser Erlöse erfolgt zu den folgenden Sätzen:
Bei Verkäufen bis zum Ende des ersten Kalenderjahres, welches dem Abschluß dieser Vereinbarung folgt, mit . . .
Bei Verkäufen im zweiten und dritten Jahre mit..........
Bei Verkäufen im vierten und fünften Jahre mit.....,.....
Bei Verkäufen im sechsten und siebenten Jahre mit..........
Bei Verkäufen im achten und neunten Jahre mit..........
Bei Verkäufen im zehnten bis zu einschließlich dem fünfzehnten Jahre mit. . .
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