83
vi. Zie Kaolo Zan^ und MnmgchllsM.
Diese Gesellschaft hat.keine Regierungskonzession, sondern leitet ihre Rechte aus den Land- und Bergwerksgerechtsamen der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika her. Die letztere Gesellschaft hatte nämlich nach eingeholter Genehmigung der Aufsichtsbehörde durch Vertrag vom 29. November 1892 den nördlichen Teil ihres Grundeigentumgebietes, das sogenannte Kaokofeld, vom Kunene bis zum Ugabflusse nebst allen darauf ruhenden Rechten unter der Bedingung verkauft, daß zur Bewirtschaftung des abgetretenen Gebietes binnen sechs Monaten eine deutsche Kolonialgesellschaft im Sinne des Schutzgebietsgesetzes gebildet werde. Die Unterhandlungen mit einer Londoner Firma behufs Bildung einer solchen Gesellschaft zerschlugen sich' es gelang jedoch später hauptsächlich durch Vermittelung der 8out,Ii ^Vest ^frieg. Oomvau? der Kolonialgesellschaft, mit der nämlichen Londoner Firma einen neuen Vertrag abzuschließen, welcher im wesentlichen eiue Erneuerung des bereits erwähnten Vertrages war. Dieser unter dem 12. August 1893 abgeschlossene Vertrag hat am 21. Oktober 1893 die Genehmigung des Verwaltungsrates der Kolonialgesellschaft für Deutsch-Südwestafrika gefunden. Einen Abdruck desselben, sowie den Abdruck einer nachträglichen Vereinbarung der Parteien vom 4./8. Dezember 1893 enthält Anlage X. -^n/age
In diesem Vertrage sind die Grenzen des zur Bewirtschaftung verkauften Kaokofeldes, wie folgt, angegeben:
1. im Norden: der Kunenefluß von seiner Mündung bis zur Zwartbooidrift'
2. im Osten: eine Linie, welche von Zwartbooidrift über Otjitambi', Obombo (Franzfontein) bis zu dem Punkte läuft, wo der Ugabfluß von dem 15. Grad östlicher Länge von Greenwich geschnitten wird.
3. im Süden: der Ugabfluß vou dein obenerwähnten Punkte bis zur Mündung)
4. im Westen: der Atlantische Ozean von der Mündung des Kunene- bis zur Mündung des Ugabflusses.
Die Rechte, welche die Kolonialgesellschaft in diesem Gebiete an die Käuferin übertragen hat, bestehen:
1. in dem Eigentum an Grund und Boden mit Ausnahme des Platzes Zesfontein und des dazu gehörigen Weidelandes, welche der Kapitain Jan Uichimab laut Urkunde <I. d. Wolfsfontein, 4. Juli 1885, sich und seinem Volke vorbehalten hat,-
2. in dem ausschließlichen Recht, in dem ganzen sogenannten Kaokofeld, mit Ausnahme des Platzes Zesfontein und des dazu gehörigen Weidelandes, Mineralien aller Art aufzusuchen und zu gewinnen, oder durch andere aufsuchen und gewinnen zu lassen mit der Verpflichtung, für diese Bergwerksgerechtsame an die Häuptlinge des Stammes der Zwartbooi-Hottentotten und der Gomes-Topnars die durch besondere Verträge ausbedungenen Abgaben von je fünf Pfund Sterling monatlich zu zahlen.
Die behufs Verwertung dieser Rechte von der Londoner Firma zu bildende Gesellschaft sollte in Deutschland ihren Sitz haben, der Aufsicht des Reichskanzlers nach Maßgabe der im Statut zu treffenden Bestimmungen unterstehen und' sollten die Mehrheit der Mitglieder des Direktoriums aus deutscheu Reichsangehörigen bestehen.
Auf Grund dieses Vertrages gelang es der Londoner Firma eine Gesellschaft uuter dein Namen „Kaoko Land- und Minengesellschaft" zu stände zu bringen. Die neue Gesellschaft konstituierte sich durch notariellen Vertrag vom 11. April 1895 mit dem Sitz in Berlin.