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Denkschrift über die im südwestafrikanischen Schutzgebiete tätigen Land- und Minen-Gesellschaften
Entstehung
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Anlage IV.

Konzession für die Siedelungsgesellschaft für Dentsch- Südwestafrika vom 3. März 1896.

§ 1.

Die Kaiserliche Regierung verleiht der Siedelungs­gesellschaft für Dentsch-Südwestafrika in nachbenannten Teilen des südwestafrikanischen Schutzgebiets, sobald da­selbst die erforderlichen Kronländereien geschaffen sind, zum Zweck der Besiedelung des Landes eine Fläche von 20 000 akin, und zwar:

a) im Bezirke von Windhuk,

d) im Bezirke von Hoachanas,

e) im Bezirke von Gobabis,

unter den in dieser Urkunde enthaltenen Bedingungen.

Für die ungefähre Ausdehnung dieser Bezirke sollen die von der deutschen Kolonialgesellschaft herausgegebenen Kartenskizzen über die Abgrenzung der drei Bezirke zu­grunde gelegt werden.

In der verliehenen Fläche sind die dem Syndikat für süd westafrikanische Siedelung bereits überlassenen Ländereien in Klein-Windhoek und Umgebung einbegriffen.

§ 2.

Von den durch den Kaiserlichen Landeshauptmann für das südwestafrikanische Schutzgebiet als Kronland er­klärten oder noch zu erklärenden Ländereien darf die Gesellschaft für ihre Zwecke jeweilig vier Fünftel in einer zusammenhängenden Fläche oder in einzelnen Stücken, die in der Regel nicht unter 500 qkm groß sein sollen, aus­wählen.

§ 3.

Die Kaiserliche Regierung übernimmt es, dafür Sorge zu tragen, daß der Gesellschaft, soweit nicht be­sondere Umstände es unmöglich machen, von dem ver­liehenen Lande im Durchschnitt jährlich mindestens 1000 ykin zur Auswahl gestellt werden.

§ 4.

Die Gesellschaft hat die von ihr ausgewählten Flächen zunächst in Bausch und Bogen zu begrenzen. Wegen ge­nauer Begrenzung und Vermessung bleibt nähere Ver­einbarung vorbehalten.

§ 5.

Das verliehene Land darf nur mit Reichsangehörigen oder deutsch redenden Abkömmlingen von Deutschen be­siedelt werden. Zur Zulassung anderer Ansiedler bedarf es der Genehmigung der Kaiserlichen Regierung,

Kauf- und Pachtverträge, sowie ähnliche llberlassungs- geschäfte mit Nichtansiedlern oder mit Gesellschaften sind nur mit Zustimmung der Kaiserlichen Regierung zulässig.

§ 6.

Zur Leitung des Siedelungsunternehmens, zur Zu­weisung und Abmessung der einzelnen Farmen hat die Gesellschaft einen Vertreter zu bestellen, welcher seinen Aufenthalt im Siedelungsgebiet zu nehmen hat.

§ 7.

Von den aus dem Verkauf und der Verpachtung von Ländereien, sowie aus ähnlichen Geschäften erzielten Er-