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Denkschrift über die im südwestafrikanischen Schutzgebiete tätigen Land- und Minen-Gesellschaften
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Anlage Xll.

Berlin, den 7. Juli 1903.

Auf das Schreiben vom 29. Juni d. I.

Durch die Damaraland-Konzession vom 12. Sep­tember 1892, in Einzelheiten erläutert durch das dazu aufgenommene Protokoll vom 14. November desselben Jahres, ist von dem Auswärtigen Amt, Kolonial-Ab- teilung, der Loutd ^Vsst ^krioa. Oomva-n^ das Recht eingeräumt worden, in einem von ihr auszuwählenden Bezirk des Schutzgebietes Deutsch-Südwestafrika (Damara- land) unter Ausschließung anderer Bergbau zu treiben und alle dazu nötigen Anlagen den Bau von Eisen­bahnen mit einbegriffen herzustellen. Die Rechte zum Bau und Betrieb von Schienenwegen sind durch eine Vereinbarung des Auswärtigen Amts, Kolonial-Abteilung, mit der Loutli ^Vsst ^.krioa. Lowxan^ vom 11. Oktober 1898 alsdann neu geregelt worden. Auch ist in §§ 6 bis 9 dieser Vereinbarung die Verleihung eines aus­schließlichen Rechts zur Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien in einem Teile des Ovambolandes erfolgt.

Nach Artikel 5, 6, 8 der Konzession in Verbindung mit § 10 der Vereinbarung vom 11. Oktober 1898 hatte die Loutli ^Vest ^.kriea. OomMn^ bis zum 12. September 1904 den Beginn eines ordnungsmäßigen bergmännischen Betriebes nachzuweisen und ihn nach diesem Termin fort­zusetzen, widrigenfalls ihre Minenrechte verwirkt sein sollten.

Artikel 20 der Konzession ermächtigt die Loutd. ^est, ^.kriea. OomMo^, die ihr verliehenen Rechte ganz oder teilweise auf andere zu übertrage::.

Hiervon Gebrauch machend, hat sie durch Vertrag vom 12. Mai 1903 einen Teil ihrer Befugnisse, ins­besondere ihrer Minenrechte im Otavigebiete der im Jahre 1900 als Kolonialgesellschaft gegründeten Otavi Minen- und Eisenbahngesellschaft eingeräumt, welche in der Hauptversammlung vom 29. Mai 1903 ihren Satzungen eine dem neu geschaffenen Rechtsverhältnis entsprechende Fassung gab.

In Artikel 3 des Vertrages vom 12. Mai 1903 hat sich die Otavi Atmen- und Eisenbahngesellschaft ver­pflichtet, bis zum Ende des Jahres 1906 eine Eisenbahn von Swakopmund uach dem Otavigebiete zu bauen, jedoch unter der Voraussetzung, daß der Reichskanzler den in der Hauptversammlung vom 29. Mai 1903 beschlossenen Satzungsänderungen sowie dem Vertrage vom 12. Mai 1903 seine Genehmigung erteile und daß ferner die in § 10 der Vereinbarung vom 11. Oktober 1898 der Loutli ^Vost ^frioa OowMo^ für den Beginn eines ordnungs­mäßigen bergmännischen Betriebes gestellte Frist bis zum Ende des Jahres 1906 verlängert werde.

Nachdem die beiden Gesellschaften erklärt haben, auch der Regierung gegenüber die in dem Vertrage vom 12. Mai 1903 beiderseits eingegangenen Verbindlichkeiten zu übernehmen, nachdem insbesondere auch die Otavi Minen- und Eisenbahngesellschaft sich der Regierung ver­pflichtet hat, bis zum Ende des Jahres 1906 den Beginn eines ordnungsmäßigen bergmännischen..Betriebes' in'dem durch Artikel 5 der Konzession vom 12. September 1892 bestimmten Mindestumfaug nachzuweisen erkläre ich hiermit auf den gemeinsamen Antrag der beiden Gesell-

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