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Anlage XI.
Zwischen der 8outb Aest. ^friea 0nmpidny, I^imit6(i, in London,
einerseits
und der Otavi Minen-und Eisenbahn-Gesellschaft zu Berlin,
andererseits,
ist folgender
Bertrag
geschlossen worden.
Artikel 1.
Die Soutu'Usst ^.triea Oowpanx, Limitsä, in London, im nachfolgenden die Company genannt, ist Eigentümerin von Bergwerks- und anderen Rechten in Deutsch-Südwestafrika, ' welche sich aus der Konzession und dem Übereinkommen, die als Anlage I diesem Vertrage beigefügt sind/) ergeben.
Um solche Rechte in L?üdwestasnta, insbesondere die von der Company in bestimmteu Grenzen zu übertragenden Rechte, wirtschaftlich auszunutzen, ist im Jahre 1900 auf Grund der Deutschen Reichsgesetze vom 15. März 1888 und 2. Juli 1899 unter der Firma „Otavi Minen- und Eisenbahn-Gesellschaft", mit Genehmigung der Kaiserlich Deutschen Regierung, eine Kolonialgesellschaft, im nachfolgenden die Otavi-Gesellschaft genannt, errichtet worden, deren in der Generalversammlung abzuändernde Satzungen in der Anlage II beigefügt sind.
Artikel 2.
')iach einein am 29. September 1899 abgeschlossenen Pertrage hat die Company der Otavi-Gesellschaft gestattet, auf Kosten dieser Gesellschaft die Minen im Otavigebiete näher zu untersuchen und alle dazu dienlichen Arbeiten zu unternehmen, sowie die Vorarbeiten für eine Eisenbahn, welche das Otavigebiet mit einem Hafen der Westküste verbindet, auszuführen, soweit die Company ein Recht auf deu Bau der Eisenbahn hat. Sodann verpflichtete sich die Coiuvany, der Otavi-Gesellschaft, sofern die letztere sich über die Annahme in bestimmter Frist erklärt, die dem Zwecke der Otavi-Gesellschaft dienenden wesentlichen Rechte zu übertragen. Die Otavi-Gesellschaft hat sich nicht zum Eintritt in den Vertrag vom 29. September 1899 erklärt, da sie sich mit der Conrpany uicht über die Eisenbahnverbindung nach der Westküste verständigen konnte- nunmehr ist jedoch diese Verständigung erfolgt, und der Sachlage entsprechend überträgt die Company der Otavi-Gesellschaft die folgenden Rechte:
1. die der Company in dem Otavigebiete zustehenden Minenrechte, mit alleinigem Ausschluß der Gewinnung von Edelsteinen jeder Art, innerhalb eines Bezirkes von 1000 (Eintausend) englischen Quadratmeilen, welcher nach Bestimmung der Otavi-Gesellschaft zu begrenzen ist, aber jedenfalls die Kupferminen von Otavi, Klein-Otavi, Auwap und Tsumeb einschließen soll und daher annähernd sich, wie in der beiliegenden Karte (Anlage III) eingezeichnet, gestalten wird-
*) Die in der Anlage aufgeführten Urkunden sind als An- lagen I, II und Hl dieser Denkschrift abgedruckt.