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Denkschrift über die im südwestafrikanischen Schutzgebiete tätigen Land- und Minen-Gesellschaften
Entstehung
Seite
45
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Anlage II.

Protokolls) betreffend die Ausführung der Daumm- landkonzession vom 14. November 1893.

Die Unterzeichneten, nämlich:

-»,) die Herren Wirklicher Geheimer Legationsrat Dr. Kayser und Legationsrat von Schelling, als Vertreter der Kolonialabteilung des Aus­wärtigen Amts, einerseits,

b) die Herren George Wilson und I)r. Schar­lach, namens des Direktoriums der 8outb West ^.krieÄ Lomvan^ I^imiwä zu Londou, andrerseits,

erklären mit Bezug auf einzelne Artikel der Damaralaud- konzession, was folgt:

Bcit Bezug auf

Artikel 9. Die Gesellschaft darf das ihr in Ge­mäßheit dieses Artikels zum Eigentum zu überweisende Land in nicht kleineren Stücken als solchen von 500 ylcm auswählen.

Artikel 10. Bei der Verfügung über das Land wird die Gesellschaft jederzeit deutschen Eiuwauderern unter gleichen Bedingungen den Vorzug geben gegenüber den Angehörigen jeder anderen Nationalität. Sie ver­pflichtet sich, auf Verlangen der Regierung die Ländereien von Grootfontein und Umgegend sowie alle südlich davon gelegenen Ländereien, soweit dieselben der Gesellschaft auf Grund der Artikel 1 und 9 überwiesen werden, auf die Dauer von 10 Jahren, von Überweisung dieser Ländereien an gerechnet, ausschließlich für deutsche An­siedler freizuhalten. Um die Erfüllung dieser Verpflichtung uud die Besiedelung des der Gesellschaft gehörigen Landen zu erleichtern, erhält dieselbe von der Regierung die Er­mächtigung, Deutsche zur Ansiedelung in ihren Ländereien aufzufordern uud mit Hilfe aller gesetzlichen Mittel deutsche Einwanderer zn gewinnen, sobald durch die Be­richte der Sachverständigen festgestellt ist, daß sich daS Land zur Besiedelung eignet.

Artikel 12. Es herrscht Einverständnis darüber, daß als Ausgangspunkt für die Eisenbahn an der atlanti­schen Küste des Schutzgebietes Sandwichhafen und jeder nördlich davon gelegene Punkt gewählt werden, und daß die Bahu keinenfalls von einem Punkte südlich von Sand- wichhafen ausgehen darf.

Die Gesellschaft ist weiter damit einverstanden, die Pläne für den Eisenbahnbau der Regieruug zu unter breiten. Sollte die Regierung verlangen, daß eine Eisen­bahn nach Otjimbingwe und Windhuk oder nach anderen Punkten angelegt werde und die Anlage einer solchen Linie in den Plänen der Gesellschaft nicht vorgesehen sein, so wird letztere die verlangte Eisenbahn bauen, falls die Regierung ihr eine 4prozentige Verzinsung der Ge­samtkosten für diese Bahn garantiert. Sobald die Ein­nahmen auf dieser Strecke die Betriebskosten nebst den Unterhaltungs- und Erneuerungskosten des Bahnkörpers uud Materials, sowie die erwähnte Ziusgarcmtie von

Die auf den Vahnbau bezüglichen Bestimnmilgcir des Protokolls sind durch das Abkommen vom lt. Oktober 1898 An­lage III aufgehoben morden, soweit sie nicht darin als meiterhin geltend bezeichnet merden (vergl. 3, 4).