Anlage II.
Protokolls) betreffend die Ausführung der Daumm- landkonzession vom 14. November 1893.
Die Unterzeichneten, nämlich:
-»,) die Herren Wirklicher Geheimer Legationsrat Dr. Kayser und Legationsrat von Schelling, als Vertreter der Kolonialabteilung des Auswärtigen Amts, einerseits,
b) die Herren George Wilson und I)r. Scharlach, namens des Direktoriums der 8outb West ^.krieÄ Lomvan^ I^imiwä zu Londou, andrerseits,
erklären mit Bezug auf einzelne Artikel der Damaralaud- konzession, was folgt:
Bcit Bezug auf
Artikel 9. Die Gesellschaft darf das ihr in Gemäßheit dieses Artikels zum Eigentum zu überweisende Land in nicht kleineren Stücken als solchen von 500 ylcm auswählen.
Artikel 10. Bei der Verfügung über das Land wird die Gesellschaft jederzeit deutschen Eiuwauderern unter gleichen Bedingungen den Vorzug geben gegenüber den Angehörigen jeder anderen Nationalität. Sie verpflichtet sich, auf Verlangen der Regierung die Ländereien von Grootfontein und Umgegend sowie alle südlich davon gelegenen Ländereien, soweit dieselben der Gesellschaft auf Grund der Artikel 1 und 9 überwiesen werden, auf die Dauer von 10 Jahren, von Überweisung dieser Ländereien an gerechnet, ausschließlich für deutsche Ansiedler freizuhalten. Um die Erfüllung dieser Verpflichtung uud die Besiedelung des der Gesellschaft gehörigen Landen zu erleichtern, erhält dieselbe von der Regierung die Ermächtigung, Deutsche zur Ansiedelung in ihren Ländereien aufzufordern uud mit Hilfe aller gesetzlichen Mittel deutsche Einwanderer zn gewinnen, sobald durch die Berichte der Sachverständigen festgestellt ist, daß sich daS Land zur Besiedelung eignet.
Artikel 12. Es herrscht Einverständnis darüber, daß als Ausgangspunkt für die Eisenbahn an der atlantischen Küste des Schutzgebietes Sandwichhafen und jeder nördlich davon gelegene Punkt gewählt werden, und daß die Bahu keinenfalls von einem Punkte südlich von Sand- wichhafen ausgehen darf.
Die Gesellschaft ist weiter damit einverstanden, die Pläne für den Eisenbahnbau der Regieruug zu unter breiten. Sollte die Regierung verlangen, daß eine Eisenbahn nach Otjimbingwe und Windhuk oder nach anderen Punkten angelegt werde und die Anlage einer solchen Linie in den Plänen der Gesellschaft nicht vorgesehen sein, so wird letztere die verlangte Eisenbahn bauen, falls die Regierung ihr eine 4prozentige Verzinsung der Gesamtkosten für diese Bahn garantiert. Sobald die Einnahmen auf dieser Strecke die Betriebskosten nebst den Unterhaltungs- und Erneuerungskosten des Bahnkörpers uud Materials, sowie die erwähnte Ziusgarcmtie von
Die auf den Vahnbau bezüglichen Bestimnmilgcir des Protokolls sind durch das Abkommen vom lt. Oktober 1898 — Anlage III — aufgehoben morden, soweit sie nicht darin als meiterhin geltend bezeichnet merden (vergl. 3, 4).