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Anlage V.
Bertra g.
Zwischen der Siedelungsgesellschaft für Deutsch- Süd West afrika und Herrn................
ist heute nachfolgender Kaufvertrag vereinbart und abgeschlossen worden.
§ 1.
Die Siedelungsgesellschaft für Deutsch-SüdwestafritN
verkauft an Herrn......................
eine Farm in dem ihr durch die Regierung laut Konzessionsurkunde vom 2. März 1896 übertragenen Gebiete
in einer ungefähren Größe von............da.
Herr.........verpflichtet sich für diese Farm, die
er binnen einer Frist von.........unter den vermessenen oder noch zu vermessenden Grundstücken aussuchen wird, einen Preis von.....-F. für den Hektar
zu zahlen. Auf diesen Kaufpreis sind.....sofort
bar anzuzahlen.
§ 2.
Binnen 13 Jahren vom Schlüsse des Jahres ab, in welchem dieser Vertrag abgeschlossen wird, muß das Restkaufgeld getilgt werden. In den ersten drei Jahren hat der Käufer keine Abzahlungen zu leisten. Vom vierten bis dreizehnten Jahre sind in gleichen jährlichen Raten je ein Zehntel des Restkaufgeldes zu zahlen.
§ 3.
Was vom Kaufgeld am Tage des Vertragsschlusses nicht bar bezahlt wird, ist vom 1. Januar des nächsten Jahres ab mit jährlich 4 o/<, zu verzinsen. Die Zinsen sind gleichzeitig mit den Jahresraten am 1. Januar eines jeden Jahres für das vorhergehende Jahr postnumerando zu zahlen, wobei auch die Zinsen der drei ersten Jahre auf die 10 Jahresraten gleichmäßig zu verteilen und mit denselben abzuzahlen sind.
§ 4.
Für das Restkaufgeld bleibt das Grundstück der Siedelungsgesellschaft mit der Maßgabe verpfändet, daß nach Anlegung eines Grundbuches das Restkaufgeld als erste Hypothek in dasselbe einzutragen ist. Solange der Kaufpreis nebst Zinsen nicht vollständig bezahlt ist, ist der Käufer nicht berechtigt, die Farm oder auch nur einen Teil derselben ohne Zustimmung der Siedelungsgesellschaft zu veräußern.
§ 5.
Die Kosten für die Vermessung und die Nerloch- steinung des Grundstückes, ebenso sämtliche bei etwaiger späterer Anlegung eines Grundbuches entstehenden Kosten hat der Käufer zu tragen und zwar bei Übernahme der Farm oder nach geschehener Vermessung, welche die Siedelungsgesellschaft baldmöglichst bewirken wird.
§ 6.
Der Käufer verpflichtet sich, für die Instandhaltung der durch seine Farm gehenden, noch zu legenden oder die Grenzen seiner Farm berührenden öffentlichen Wege, sowie für die Instandhaltung der aufgestellten Grenzmarken zu sorgen.
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