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Denkschrift über die im südwestafrikanischen Schutzgebiete tätigen Land- und Minen-Gesellschaften
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freies Schürfrecht ans den erworbenen ^ändereien zustehen soll, wurde auf Vorstellung der Gesellschaft, die in dieser Bestimmung eine Behinderung der bergbaulichen Erschließung ihres Gebiets erblickte, regierungsseitig aus­gehoben. Abgesehen von dem erwähnten Grunde, der nicht ungerechtfertigt erschien, da die Grundbesitzer die ihnen überwiesenen Schürfrechte zu Feldessperrungen oder zu Spekulationsgeschäften benutzen können, wurde der Aufhebung der fraglichen Bestimmung auch um deswillen nicht widersprochen, weil es aus allgemein wirtschaft­lichen Gründen unerwünscht erscheinen muß, Landwirt­schaft und Bergbau mit einander zu verquicken. Die Be­seitigung der Bestimmung erfolgte jedoch nicht ohne Gegenleistung. Letztere bestand darin, daß die Gesellschaft sich verpflichtete, sür ihr Gebiet die allgemeine Schürf­freiheit zu erklären und die zur Ausnützung ihrer Berg­rechte zu erlassenden Bestimmungen von der Genehmigung der Regierung abhängig zu machen.

So wurde das Bergregulativ der Gesellschaft vom 15. November 1901 unter Mitwirkung der Kolonial­verwaltung ausgearbeitet und unter Genehmigung der letzteren mit der Maßgabe erlassen, daß dessen Abände­rung nur mit Zustimmung der Regierung zulässig sei.

Was die Tätigkeit der Loutv ^.kriean 'ierritories auf bergbaulichem Gebiete betrifft, so hat sie im Jahre 1896 eine Schürsexpedition in den Süden des Schutz­gebiets entsandt, die jedoch von Erfolg nicht begleitet war. In Warmbad unterhält die Gesellschaft einen ständigen Vertreter in der Person eines im südafrika­nischen Bergwesen erfahrenen Deutschen. Auch suchte sie die Schürftätigkeit dadurch anzuregen, daß sie Prämien auf Funde gesetzt hat. Bis jetzt sind jedoch in dem Ge­biete der Gesellschaft Mineralien in abbauwürdigen Mengen nicht gefunden worden.

Das Direktorium der Gesellschaft, welche ihren Sitz in London und in Berlin ein Bureau hat, besteht aus fünf Herren, darunter drei Reichsangehörigen.

Das Grundkapital der Gesellschaft setzt sich aus 500 000 Anteilen 5 1 X (20 zusammen. Von diesen An­teilen sind 472 828 zur Ausgabe gelangt. Das aufäsben- tures und stiaees" eingezahlte Barkapital betrug nach Angabe der Gesellschaft 123 290 X (2 465 800 Von diesem

Barbestand wurden 28 530 X (590 600 ^5.) zur Rück- erwerbung ausgegebener ciedemures verausgabt. Die bis zum 30. Juni 1904 gemachten Barausgaben, zu denen die sür die Verzinsung der äe-beuwreL erforderlichen Summen gehören, beziffert die Gesellschaft auf 104 324 ^ s2 086 480 ^.), ihren bisherigen baren Gesamtverlust aus 75 000 X (1 500 000 ^.).

V. ZansealisHe Land-, Winen- und Kandels" gesellschast siir ZeutMVudMstasM.

Das Recht zur Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien im Gebiete der Bastards von Rehoboth ist jahrelang zwischen der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika und dem L. von Lilienthalschen Syn­dikat streitig gewesen. Letzteres gründete seine An­sprüche auf eine dem Ingenieur Fleck von dem Kapi- tain der Bastards im Jahre 1889 verliehene Konzession, während die Kolonialgesellschaft als Rechtsnachfolgerin in die sogenannte Höpsnersche Konzession, eine ältere, formell zwar unanfechtbare, ihrem Inhalte nach aber zweifelhafte Konzession, ein besseres Recht zu haben be­hauptete. Nachdem die Versuche, die widerstreitenden Interessen in einer Hand zu vereinigen, wiederholt ge­scheitert waren, gelang es, eine Vereinbarung herbeizu-