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freies Schürfrecht ans den erworbenen ^ändereien zustehen soll, wurde auf Vorstellung der Gesellschaft, die in dieser Bestimmung eine Behinderung der bergbaulichen Erschließung ihres Gebiets erblickte, regierungsseitig ausgehoben. Abgesehen von dem erwähnten Grunde, der nicht ungerechtfertigt erschien, da die Grundbesitzer die ihnen überwiesenen Schürfrechte zu Feldessperrungen oder zu Spekulationsgeschäften benutzen können, wurde der Aufhebung der fraglichen Bestimmung auch um deswillen nicht widersprochen, weil es aus allgemein wirtschaftlichen Gründen unerwünscht erscheinen muß, Landwirtschaft und Bergbau mit einander zu verquicken. Die Beseitigung der Bestimmung erfolgte jedoch nicht ohne Gegenleistung. Letztere bestand darin, daß die Gesellschaft sich verpflichtete, sür ihr Gebiet die allgemeine Schürffreiheit zu erklären und die zur Ausnützung ihrer Bergrechte zu erlassenden Bestimmungen von der Genehmigung der Regierung abhängig zu machen.
So wurde das Bergregulativ der Gesellschaft vom 15. November 1901 unter Mitwirkung der Kolonialverwaltung ausgearbeitet und unter Genehmigung der letzteren mit der Maßgabe erlassen, daß dessen Abänderung nur mit Zustimmung der Regierung zulässig sei.
Was die Tätigkeit der Loutv ^.kriean 'ierritories auf bergbaulichem Gebiete betrifft, so hat sie im Jahre 1896 eine Schürsexpedition in den Süden des Schutzgebiets entsandt, die jedoch von Erfolg nicht begleitet war. In Warmbad unterhält die Gesellschaft einen ständigen Vertreter in der Person eines im südafrikanischen Bergwesen erfahrenen Deutschen. Auch suchte sie die Schürftätigkeit dadurch anzuregen, daß sie Prämien auf Funde gesetzt hat. Bis jetzt sind jedoch in dem Gebiete der Gesellschaft Mineralien in abbauwürdigen Mengen nicht gefunden worden.
Das Direktorium der Gesellschaft, welche ihren Sitz in London und in Berlin ein Bureau hat, besteht aus fünf Herren, darunter drei Reichsangehörigen.
Das Grundkapital der Gesellschaft setzt sich aus 500 000 Anteilen 5 1 X (20 zusammen. Von diesen Anteilen sind 472 828 zur Ausgabe gelangt. Das auf „äsben- tures und stiaees" eingezahlte Barkapital betrug nach Angabe der Gesellschaft 123 290 X (2 465 800 Von diesem
Barbestand wurden 28 530 X (590 600 ^5.) zur Rück- erwerbung ausgegebener ciedemures verausgabt. Die bis zum 30. Juni 1904 gemachten Barausgaben, zu denen die sür die Verzinsung der äe-beuwreL erforderlichen Summen gehören, beziffert die Gesellschaft auf 104 324 ^ s2 086 480 ^.), ihren bisherigen baren Gesamtverlust aus 75 000 X (1 500 000 ^.).
V. ZansealisHe Land-, Winen- und Kandels" gesellschast siir ZeutMVudMstasM.
Das Recht zur Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien im Gebiete der Bastards von Rehoboth ist jahrelang zwischen der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika und dem L. von Lilienthalschen Syndikat streitig gewesen. Letzteres gründete seine Ansprüche auf eine dem Ingenieur Fleck von dem Kapi- tain der Bastards im Jahre 1889 verliehene Konzession, während die Kolonialgesellschaft als Rechtsnachfolgerin in die sogenannte Höpsnersche Konzession, eine ältere, formell zwar unanfechtbare, ihrem Inhalte nach aber zweifelhafte Konzession, ein besseres Recht zu haben behauptete. Nachdem die Versuche, die widerstreitenden Interessen in einer Hand zu vereinigen, wiederholt gescheitert waren, gelang es, eine Vereinbarung herbeizu-