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Anlage »II.
Vereinbarung Zwischen dem Auswärtigen Amt (Ko- lonmlabteilnng) und der LoutK ^Vost ^friea. Lompan^ vom 11. Oktober 1898.
Zwischen dein Auswärtigen Amt (Kolonialabteilung), vertreten durch den Direktor der Koloniabteilung, Wirklichen Geheimen Legationsrat I)i'. v. Buchka, imd der Lcmtll West ^.triea. ^omxan^, vertreten durch die Mitglieder ihres Verwaltungsrats, Rechtsanwalt Di'. Scharlach und Freiherrn v. Nordenflycht, ist heute folgende Vereinbarung geschlossen wordeu.
§ 1.
Die Lontll ^Vest ^trie^ Loinp^u^ verzichtet auf alle ihr nach der Konzession vom 12. September 1892 im Teil III Artikel 12 bis 18 und aus dem Protokolle, betreffend die Ausführung dieser Konzession, vom 14. uember desselben Jahres zustehenden Befugnisse und von der Regierung gemachten Zugeständnisse, welche den Ban und den Betrieb von Schienenverbindungen betreffen oder damit in Verbindung stehen, vorbehaltlich der in den folgenden Paragraphen ausdrücklich gemachten Ausnahmen, so daß fernerhin der Gesellschaft nur diejenigen Rechte in bezug auf den Bau und Betrieb von Schienenverbindungen verbleiben, welche ihr in dieser gegenwärtigen Vereinbarung ausdrücklich gewährleistet sind.
Der Gesellschaft verbleibt das Recht, innerhalb des ihr auf Grund der Konzession uberwiesenen Land- nnd Minengebietes, des Kaokofeldes, des Gebietes der Bastarde von Rehoboth und des Ovambolandes, wie es nach § 6 dieser Vereinbarung begrenzt ist, sowie von irgend einem Punkte der Küste des Schutzgebiets nördlich vou Wal- fischbay aus nach beliebigen Punkten innerhalb der vier bezeichneten Gebiete Schieuenverbindungen jeder Art nebst allen Zweiglinien, Hafen- und sonstigen zugehörigen Anlagen, und zwar Hafenanlagen, soweit solche an den von der Gesellschaft hierfür gewählten Platzen noch nicht bestehen, anzulegen und sowohl für ihre eigenen als sin öffentliche Verkehrszwecke zu betreiben. Die Gesellschaft wird indessen keine für öffentliche Verkehrszwecke bestimmten Schienenverbindnngen anlegen und betreiben, welche mit Schienenverbindungen, die von der Regierung oder von Dritten bereits angelegt oder in Angriff genommen, oder von der Regierung ernstlich in Aussicht genommen wordeu siud, konkurrieren. Als konkurrierende Schienenverbindung gilt hierbei eine solche, die dieselben Gegenden, welche durch eine bestehende, in Angriff oder von der Regierung ernstlich in Aussicht genommene Schienenverbinduug bereits verbunden sind oder verbunden werden sollen, ohne Berührung neuer kommerziell wichtiger Zwischenpunkte iu Verbinduug bringen würde.
Die Regierung behält sich das Recht vor, jederzeit verlangen zu könneu, daß eine von der Gesellschaft projektierte oder von der Gesellschaft bereits ausgeführte und bis dahin nur für ihre eigenen Zwecke benutzte Schieuenverbinduug dem öffentlichen Verkehr übergeben werde. Durch die Ausführung dieses Verlangens der Regierung darf die Gesellschaft aber uicht zu einer anderen Art des Baues oder des Betriebes der Schienenverbindung verpflichtet werden, als sie dies bei einer pro-