s.7
Anlagc IX.
Konzession für die Hauseatische Laud-Minen- und Hnndelsgesellschaft fnr Deutsch-Sndwestafrita vom 11. August 1893.
§ 1.
Die Kaiserliche Regierung verleiht der hanseatischen Land-Minen- und Handelsgesellschaft für Deutsch-Südwestafrika zu Hamburg iu folgenden Teilen des sndwest- afrikanischen Schutzgebietes:
im Gebiet der Rehobother Bastards, welches von dem Landbesitz der deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika, dem Hererolande und dem Gebiet der roteu Nation umschlossen ist (Gebiet von Rehoboth), I>) im Gebiet des Andreas Lambert, Häuptlings der Khauas-Hottentotten (Khauasgebiet) unbeschadet wohlerworbener Rechte Dritter, auf die Dauer von 25 Jahren das ausschließliche Recht zur Aufsuchung, Gewinnung und Bearbeitung vou Mineralien aller Art.
Die Verleihuug unter ^) hat zur Boraussetzung, daß die Gesellschaft oder die etwaigen Rechtsnachfolger für die Dauer der gegenwärtigen Konzession sich im Besitze der sogenannten Höpfnerschen Konzession, 6. <l. Rehoboth, den 11. Oktober 1884, befinden.
Die genaue Festsetzung der geographischen Grenzen des Rehobother und des Khauasgebietes durch die Kaiserliche Regierung bleibt vorbehalten.
§ 2.
Die Gesellschaft ist berechtigt, uuter Beobachtung der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen alle für ihren Grubenbetrieb nötigen oder dienlichen Anlagen und Ber- kehrSeinrichtungen jeder Art herzustelleu.
Das hierzu uud zur Anlage von Wegen erforderliche Land, sowie die nötigen Wasserrechte, werden der Gesellschaft unentgeltlich verliehen, soweit der Kaiserlichen Regierung eine Verfügung darüber zusteht. Sofern das Land und die Wasserrechte sich im Eigentum Dritter befinden, wird die Kaiserliche Regierung der Gesellschaft zum Erwerbe derselben gegen angemessene Entschädigung ihren Beistand leihen oder ihr innerhalb der gesetzlichen Grenzen im Wege der Expropriation verschaffen.
§ 3-
Sobald eine Grube im Laufe der Dauer dieser Konzession in Betrieb genommen wird, erwirbt die Gesellschaft beziehungsweise dereu Rechtsuachfolger das freie Eigentum darau, doch behält sich die Kaiserliche Negieruug vor, im Wege der Gesetzgebung Bestimmuneen zu erlassen, wonach das Eigentum erlischt und alle Rechte an der Grube an die Kaiserliche Regierung zurückfalleu, weuu der bergmännische Betrieb iu der Grube eingestellt, oder ohne dnrch höhere Gewalt gestört zn sein, für längere Zeit (jedoch mindestens fünf Jahre) unterbrochen wird.
§ 4.
Der Gesellschaft und ihreu Rechtsnachfolgern wird auf die Dauer von 20 Jahren das Recht der zollfreien Einfuhr aller für die uach § 1 uud § 2 auszuführenden Arbeiten erforderlichen Materialien nnd Gerätschaften gewährt.