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Denkschrift über die im südwestafrikanischen Schutzgebiete tätigen Land- und Minen-Gesellschaften
Entstehung
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Anlngc X.

a) Bertrag zwischen der Deutschen Kolonialgesellschaft für Siidwestafrika nnd der Kaoko Land- nnd Minen­gesellschaft vom 13. AngM 1893.

Zwischen der Deutschen Kolonialgesellschaft für Süd- ivestnfrika in Berlin, vertreten dnrch ihren Vorstand, und der Firma L. Hirsch <K Co. in London, vertreten durch ihren Mitinhaber Herrn Alexander Marc aus London, ist heute nachstehender Vertrag abgeschlossen lvorden:

§ 1.

Die Deutsche Kolomalgesellschaft für ^üdwestafrika (in der Folge knrzwegKolomalgesellschaft" genannt) verkauft nn die Firma L. Hirsch ^ Co. das sogenannte Kaokofeld, d. h. denjenigen Teil des deutschen Schutz­gebietes iu Südwestafrika, welcher begrenzt wird

1. im Norden dnrch den Kunenefluß von dessen Mündung bis zur Zwnrtvoois-Drift'

2. im Osteu durch eine Linie, welche von Zwnrt- boois-Drift über Otjitambi, Obombo (Franz- fontein) bis zu dem Punkte läuft, wo der Ugab- flutz vou dem 15. Grad östlicher Länge von Greenwich geschnitten wird)

3. im Süden durch den Ugabfluß vou dem oben­erwähnten Punkte bis zur Mündung'

4. im Westen durch den Atlantischen Ozean von der Mündung des Kunene bis zur Mündung des Ugabflusses.

§ 2.

In dem durch § 1 bezeichneten Gebiet gehen alle Privntrechte, welche die Kolonialgesellschaft durch die mit deu eingeborenen Häuptlingen abgeschlossenen Verträge oder sonstwie erworben hat, auf die Käuferin über.

Tiese Rechte bestehen insbesondere

1. in dem Eigentum au Grund und Boden, mit Ausnahme des Platzes Zesfontein und des dazu gehörigen Weidelandes, welche der Kapitän Jan ilichimab laut Urkunde 6. ä. Wolfs fontein, 4. Juli 1885, sich und seinen: Volke vorbehalten Hot'

2. in dem ausschließlichen Recht, auf dem ganzen, im § 1 bezeichneten Land, mit Ausnahme des unter Ziffer 1 erwähnten Platzes Zesfontein und des dazu gehörigen Weidelandes, Mineralien aller Art aufzusuchen und zu gewiuueu, oder durch nudere aufsuchen und gewinnen zu lassen, wie dieses Recht auf Grund des § 55 der Kaiser­lichen Verordnung vom 15. August 1889, be­treffend das Bergwesen im südwestafrikamschen Schutzgebiet, der Kolomalgesellschaft zusteht.

Mit deu unter Ziffer 2 erwähnteu Bergwerksgerecht­samen geht auf die Firma L. Hirsch Co. die Ber- pflichtuug über, an die Häuptlinge des Stammes der Zwartbooi-Nmuaaun und der Gomes-Topnars die in den Verträgen vom 19. Juli 1885 und 4. Juli 1885 aus- beduugeueu Abgaben von je fünf Pfnnd Sterling monat­lich zu zahleu.

Für die gemiue Begrenzung des Kookofeldes noch Osten wird eine Gewährleistung von der Kolonialgesell-