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Anlage VII.
Vereinbarung zwischen der Kaiserlichen Regierung und dem Kharaskhomasyndikat vom 31. Oktober 1893.')
Zwischen der Kaiserlich deutschen Regierung und dein KIiÄraZlcdomü UxpIoriiiA aml ?i'0Lpsotin^ 8^n6iea.w, ^iinit.66, zu London St. Helens-Place Iti (nach
stehend das Kharaskhomaftmdikat genannt) ist unter dem heutigen Tage folgendes Abkommen getroffen worden.
Artikel 1.
a) Die Kaiserliche Regierung überweist dein Kharaskhomasyndikat zum ausschließlichen freien Eigentum 128 von dem Syndikat innerhalb der Gebiete der Voudelzivart-, Zwartmodder- uud Veld- schoendrager-Stämme nach Belieben auszuwählende Farmen von je 1,0 000 Kapschen Morgen nuter der Bedingung, daß das Syndikat der Kaiserlichen Regierung die Grüuduug eiuer Gesellschaft mit eiuem Betriebskapital von 200 000 Mark nachweist, welche zum Ban einer Eisenbahn, oder, soweit dies unansführbar ist, eines Tramways, zum Bau von Fahrstraßen, zur Einrichtung von Hafenverbcsserungeu und anderen eiuer besseren Bcrbindnng der Küste (Angra Pcquena) mit dem Kharaskhomasyndikat als ausschließliches Eigcntnnl zugesicherten Gebieten dieuenden Anlagen die Vorarbeiten übernimmt.
K) Wenn sich die Kaiserliche Regiernug vou der Bildung einer solchen Gesellschaft zu den vorbezcichneteu Zweckeu überzeugt hat, ist sie verpflichtet, innerhalb eines Zeitraumes vou 5 Jahreu weder anderen als den von dem Kharaskhomasyndikat ermächtigten Gesellschaften oder Personen Konzessionen znm Bau vou Eisenbahnen, Tramways, Fahrstraßen oder von sonstigen Anlagen der vorbczcich- neten Art zwischen der Küste und den ebengenannten Gebieten zn erteilen, noch selbst solche Bauten auszuführen, uubeschadet jedoch des der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika zustehenden Rechts zum Bau von Eisenbahueu, Tramways uud Straßen innerhalb der Grenzen des ihr eigentümlich gehörigen Gebiets.
Artikel 2.
a) Nach Verlauf von 5 Jahren oder früher, sobald der Kaiserlichen Regierung der Nachweis geliefert wird, daß behufs Ausführung der vorerwähnten Bauten uud Aulagen für das Betriebskapital ein weiterer Betrag vou 200 00N Mark (mithin insgesamt 400 000 Mark Betriebskapital) gezeichnet, uud daß die Allsführung der Arbeiten ernstlich in Angriff genommen ist, werden dem Kharasthomnsyndikale weitere 128, von ihm innerhalb der in Artikel 1 näher bezeichneten Gebiete der Voudelzivart-, Zwartmodder- und Veldschvendrager- Stämme gleichfalls nach Belieben auszuwählende Farmen vou je 10 000 Kapschen Morgen zum Eigentum überwieseu.
K) Die Kaiserliche Negicruug verpflichtet sich dann, innerhalb eines weiteren Zeitraums vou 5 Jahren, mithin im ganzeil für die Dauer von 10 Jahren, weder anderen als den von dem Kharaskhomasyndikat ermächtigten Gesellschaften oder Personen Konzessionen der in Artikel 1 bezeichneten Art zu erteilen, uoch selbst solche Arbeite» zu unternehmen, jedoch immer uicheschadct des iu Artikel 1 zugunsteu der Deutschell Kolonialgesellschaft für Südwestafrika gemachten Vorbehalts.
Artikel 3.
Nach Verlauf von 15 Jahren oder früher hat die Kaiserliche Regierung dem Kharaskhomasyudikat oder dessen Nachfolgern Besitztitel über das Eigentum au weitercu 25K Farmen von je l<n>l«> Kapscheu Morgeu innerhalb der im Artikel 1 näher bezeichneten Gebiete der Bondelzwart-, Zwartmodder- nndVeldschoendrager-Stämme, falls soviel Land nach Berücksichtiguug der Bedürfnisse der Eiuge- boreuen zur Verfüguug bleibt, zu gewähren und dem Kharaskhomasyndikat oder dessen Rechtsnachfolgern auf 50 Jahre, vom Tage dieser weiteren Landüberweisuug au gerechnet, das ausschließliche Recht zum Bau von Eisenbahn- oder Tramwaylinieu innerhalb der Gebiete der oben genannten Stämme zu verleihen, vorausgesetzt, daß das Kharaskhomasyndikat eine Schienenvcrbindung (Eisenbahn- oder Tramwaylinie) zwischen Lüderitzbucht (Angra Pcquena) und Aus hergestellt hat. Die betreffende Bahn darf sich bis zum 20. Grade östlicher Länge von Greenwich erstrecken.
Artikel 4.
Die Kaiserliche Regierung räumt dem Kharaskhomasyndikat für die Dauer vou 25 Jahreu vom Tage
Die klein gedruckten Vestimmnngcu sind nicht mehr in Kraft.