79
Anlage XIII.
Konzession zur Aufsuchung und Gewinnung von Edelsteinen innerhalb des Bezirks von Gibeon in Dentsch- Südwestafrika.
Nachdem die Gibeon - Schürf- und Handelsgesellschaft in. b. H. — im nachstehenden die Konzessionare genannt — den Nachweis erbracht hat, daß ihr zur Vornahme von Schürfarbeiten im Bezirke Gibeon auf Edelsteine unter Einrechnung des 150 000 betragenden Gegenwerts der Weißschen Rechte*) ein Barkapital von 1 022 100 »L. zur Verfügung steht, wird ihr die folgende Konzession erteilt:
§ 1-
Die Konzessionare, zu welchen im Sinne der Konzession auch die gemäß § 10 gebildete Kolonialgesellschaft zählt, erhalten, vorbehaltlich besserer Rechte Dritter, für einen nach § 5 zu bemessenden Zeitraum die ausschließliche Befugnis, innerhalb eines im nachfolgenden „das Konzessionsgebiet" benannten Teiles des Gebietes von Gibeon (§ 4) im südwestafrikanischen Schutzgebiet auf Edelsteine zu schürfen und das Recht zur Gewinnung derselben zu erwerben.
Während der ersten fünf Jahre, vom Datum der Konzession an gerechnet, soll dritten Personen die Erlaubnis zum Schürfen auch auf andere Mineralien als Edelsteine innerhalb des Konzessionsgebietes nicht erteilt werden. Das eigene Recht der Regierung zur Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien, mit Ausnahme von Edelsteinen, wird hierdurch nicht berührt.
Die Ausübung des Schürf- und Bergbaurechts auf Edelsteine ist, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt wird, den in dein Konzessionsgebiet jeweilig geltenden bergrechtlichen Vorschriften unterworfen.
Die Bestimmungen der Z§ 7, 8, 14, 16 bleiben hinsichtlich der unter der Wirkung dieser Konzession entstandenen Bergbauberechtigungen auch nach Ablauf oder Verfall dieser Konzession in Kraft.
§ 2.
Zu Mitgliedern des Aufsichtsrats sowie zu Geschäftsführern der Gibeon-Schürf- und Handelsgesellschaft dürfen nur deutsche Reichsangehörige bestellt werden.
Das Gesellschaftskapital der Gibeon-Schürf- und Handelsgesellschaft darf bis zu dem Barbetrage von 500 000-F. zu anderen als in dieser Konzession erwähnten Zwecken nur mit Genehmigung des Reichskanzlers (Auswärtiges Amt, Kolonialabteilung) Verwendung finden.
§ 3-
Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Konzessionare wird von dem Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonialabteilung) geführt, welcher befugt ist, zu diesem Behufe einen Kommissar zu bestellen. Der Kommissar ist berechtigt, an den Sitzungen der Konzessionare teilzunehmen.
*) Der Reichsangehvrige Carl Weiß hatte sich im März 1896 von Hendrik Witboi gewisse Land- und Minenrechte in dem fraglichen Gebiete einräumen lassen. Diese Rechte, welche im wesentlichen in dem Eigentum an zwei Blaugrundstellen umschließenden Grundstücken bei Gibeon und dem Vorkaufsrecht auf benachbartes Land bestehen, hat die Gesellschaft von Weiß erworben.