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Denkschrift über die im südwestafrikanischen Schutzgebiete tätigen Land- und Minen-Gesellschaften
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Anlage XIII.

Konzession zur Aufsuchung und Gewinnung von Edel­steinen innerhalb des Bezirks von Gibeon in Dentsch- Südwestafrika.

Nachdem die Gibeon - Schürf- und Handels­gesellschaft in. b. H. im nachstehenden die Kon­zessionare genannt den Nachweis erbracht hat, daß ihr zur Vornahme von Schürfarbeiten im Bezirke Gibeon auf Edelsteine unter Einrechnung des 150 000 be­tragenden Gegenwerts der Weißschen Rechte*) ein Bar­kapital von 1 022 100 »L. zur Verfügung steht, wird ihr die folgende Konzession erteilt:

§ 1-

Die Konzessionare, zu welchen im Sinne der Kon­zession auch die gemäß § 10 gebildete Kolonialgesellschaft zählt, erhalten, vorbehaltlich besserer Rechte Dritter, für einen nach § 5 zu bemessenden Zeitraum die ausschließ­liche Befugnis, innerhalb eines im nachfolgendendas Konzessionsgebiet" benannten Teiles des Gebietes von Gibeon (§ 4) im südwestafrikanischen Schutzgebiet auf Edelsteine zu schürfen und das Recht zur Gewinnung der­selben zu erwerben.

Während der ersten fünf Jahre, vom Datum der Konzession an gerechnet, soll dritten Personen die Er­laubnis zum Schürfen auch auf andere Mineralien als Edelsteine innerhalb des Konzessionsgebietes nicht erteilt werden. Das eigene Recht der Regierung zur Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien, mit Ausnahme von Edelsteinen, wird hierdurch nicht berührt.

Die Ausübung des Schürf- und Bergbaurechts auf Edelsteine ist, soweit nicht nachstehend etwas anderes be­stimmt wird, den in dein Konzessionsgebiet jeweilig gelten­den bergrechtlichen Vorschriften unterworfen.

Die Bestimmungen der Z§ 7, 8, 14, 16 bleiben hin­sichtlich der unter der Wirkung dieser Konzession ent­standenen Bergbauberechtigungen auch nach Ablauf oder Verfall dieser Konzession in Kraft.

§ 2.

Zu Mitgliedern des Aufsichtsrats sowie zu Geschäfts­führern der Gibeon-Schürf- und Handelsgesellschaft dürfen nur deutsche Reichsangehörige bestellt werden.

Das Gesellschaftskapital der Gibeon-Schürf- und Handelsgesellschaft darf bis zu dem Barbetrage von 500 000-F. zu anderen als in dieser Konzession er­wähnten Zwecken nur mit Genehmigung des Reichs­kanzlers (Auswärtiges Amt, Kolonialabteilung) Ver­wendung finden.

§ 3-

Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Kon­zessionare wird von dem Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonialabteilung) geführt, welcher befugt ist, zu diesem Behufe einen Kommissar zu bestellen. Der Kommissar ist berechtigt, an den Sitzungen der Konzessionare teilzu­nehmen.

*) Der Reichsangehvrige Carl Weiß hatte sich im März 1896 von Hendrik Witboi gewisse Land- und Minenrechte in dem frag­lichen Gebiete einräumen lassen. Diese Rechte, welche im wesentlichen in dem Eigentum an zwei Blaugrundstellen umschließenden Grund­stücken bei Gibeon und dem Vorkaufsrecht auf benachbartes Land bestehen, hat die Gesellschaft von Weiß erworben.