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Anlage VIII.
Vertrag zwischen dem Kharaskhomasynditat und der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika vom 20. Dezember 1892.*)
Zwischen dem HliarasKluzink, DxxioriuA mni I'ro- speeting- Lynclioato limitecl of 16. 8t. Heien's ?Int>i5, I^inlon lZ.L!. (in der Folge kurzweg „das Syndikat" genannt), vertreten durch seinen geschäftsführendcn Direktor, Herrn H. C. W. Gibson, einerseits und der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrikn zu Berlin, Wilhelmstraße 64 (in der Folge kurzweg „die Kolonialgesellschaft" genannt), vertreten durch ihren Vorstand, bestehend aus den Herren F. Cornelius, K. v. Hofmann und W. Weber, andrerseits ist heute uachstehender Vertrag abgeschlossen worden.
§ 1.
Die Kolonialgesellschaft erteilt hiermit dein Syndikat die Erlaubnis, eine Kommission von Technikern nach Lüderitzbucht zu dem Zwecke zu entsenden, um die Möglichkeit der Anlage einer Eisenbahn, welche zur Beförderung von Personen und Gütern durch die Zugkraft von Tieren oder durch Dampf oder Elektrizität geeignet ist, oder einer Fahrstraße von Lüderitzbucht nach dem Innern, sowie die Möglichkeit der Verbesserung des Hafens von Lüderitzbucht und die Möglichkeit sonstiger Mittel zur Erleichterung des Verkehrs zwischen der Küste von Lüderitzbucht und dem Innern zu untersuchen.
Die Erlaubnis wird auf die Dauer von fünf Jahren von dem Tage dieses Vertrages an erteilt.
§ 2.
Die Kolonialgesellschaft verpflichtet sich, ihre Beamten in Lüderitzbncht und in Kubub anzuweisen, daß sie die von dem Syndikat entsendete Kommission bei ihren Arbeiten tunlichst unterstützeu. Deu Mitgliedern der Kommission soll gestattet sein, in den der Kolonialgesellschaft gehörigen Gebäuden an der Lüderitzbucht, soweit deren Räume nicht von der Kolonialgesellschaft selbst gebraucht werden, zu wohnen und dieselben zur Aufbewahrung ihrer Vorräte, Instrumente und dergl. zu benutzen.
§ 3-
Spätestens drei Wochen nach Ablauf der in § 1 bestimmten Frist hat das Syndikat sich der Kolonialgesellschaft gegenüber, unter Mitteilung des Ergebnisses der Arbeiten der technischen Kommission, darüber zu erklären, ob es entschlossen ist, eine Eisenbahn (§ 1) von Lüderitzbucht nach Aus oder Kubub zu bauen und welche Verbesserungen der Hafeneinrichtungen in Lüderitzbucht es herzustellen beschlossen hat.
§ 4.
Wenn das Syndikat erklärt, daß es zur Erbauung der Bahn (§ 1) entschlossen ist, so tritt die Kolonialgesellschaft das hierzu erforderliche Gelände, soweit es sich im Eigentum der Kolonialgesellschaft befindet, an das Syndikat zur Verwendung für den Bahnbau ab. Diese
*) Der Vertrag ist erloschen, da die Loutb. ^sriean ?kri-it,oi-i«zs erklärte, die Bahn nicht bauen zu wollen.