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Denkschrift über die im südwestafrikanischen Schutzgebiete tätigen Land- und Minen-Gesellschaften
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Anlage VIII.

Vertrag zwischen dem Kharaskhomasynditat und der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika vom 20. Dezember 1892.*)

Zwischen dem HliarasKluzink, DxxioriuA mni I'ro- speeting- Lynclioato limitecl of 16. 8t. Heien's ?Int>i5, I^inlon lZ.L!. (in der Folge kurzwegdas Syndikat" ge­nannt), vertreten durch seinen geschäftsführendcn Direktor, Herrn H. C. W. Gibson, einerseits und der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrikn zu Berlin, Wilhelm­straße 64 (in der Folge kurzwegdie Kolonialgesellschaft" genannt), vertreten durch ihren Vorstand, bestehend aus den Herren F. Cornelius, K. v. Hofmann und W. Weber, andrerseits ist heute uachstehender Vertrag abgeschlossen worden.

§ 1.

Die Kolonialgesellschaft erteilt hiermit dein Syndikat die Erlaubnis, eine Kommission von Technikern nach Lüderitzbucht zu dem Zwecke zu entsenden, um die Mög­lichkeit der Anlage einer Eisenbahn, welche zur Beförderung von Personen und Gütern durch die Zugkraft von Tieren oder durch Dampf oder Elektrizität geeignet ist, oder einer Fahrstraße von Lüderitzbucht nach dem Innern, sowie die Möglichkeit der Verbesserung des Hafens von Lüderitz­bucht und die Möglichkeit sonstiger Mittel zur Erleichterung des Verkehrs zwischen der Küste von Lüderitzbucht und dem Innern zu untersuchen.

Die Erlaubnis wird auf die Dauer von fünf Jahren von dem Tage dieses Vertrages an erteilt.

§ 2.

Die Kolonialgesellschaft verpflichtet sich, ihre Be­amten in Lüderitzbncht und in Kubub anzuweisen, daß sie die von dem Syndikat entsendete Kommission bei ihren Arbeiten tunlichst unterstützeu. Deu Mitgliedern der Kommission soll gestattet sein, in den der Kolonialgesell­schaft gehörigen Gebäuden an der Lüderitzbucht, soweit deren Räume nicht von der Kolonialgesellschaft selbst ge­braucht werden, zu wohnen und dieselben zur Auf­bewahrung ihrer Vorräte, Instrumente und dergl. zu benutzen.

§ 3-

Spätestens drei Wochen nach Ablauf der in § 1 be­stimmten Frist hat das Syndikat sich der Kolonialgesell­schaft gegenüber, unter Mitteilung des Ergebnisses der Arbeiten der technischen Kommission, darüber zu erklären, ob es entschlossen ist, eine Eisenbahn (§ 1) von Lüderitz­bucht nach Aus oder Kubub zu bauen und welche Ver­besserungen der Hafeneinrichtungen in Lüderitzbucht es herzustellen beschlossen hat.

§ 4.

Wenn das Syndikat erklärt, daß es zur Erbauung der Bahn (§ 1) entschlossen ist, so tritt die Kolonial­gesellschaft das hierzu erforderliche Gelände, soweit es sich im Eigentum der Kolonialgesellschaft befindet, an das Syndikat zur Verwendung für den Bahnbau ab. Diese

*) Der Vertrag ist erloschen, da die Loutb. ^sriean ?kri-it,oi-i«zs erklärte, die Bahn nicht bauen zu wollen.