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Denkschrift über die im südwestafrikanischen Schutzgebiete tätigen Land- und Minen-Gesellschaften
Entstehung
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5. das Recht auf den Bau eiuer Eisenbahn, welche das Otavigebiet mit der deutschen Küste von Südwestafrika in der von der Otavi-Gesellschaft zu bestimmenden Richtung direkt oder indirekt verbindet'

6. die Land-, Wasser und sonstigen Rechte, welche der Company in Damaraland außerhalb des unter M. 1 bezeichneten Bezirkes in Gemäßheit der Damaralandkonzession vom 12. September 1892, des zugehörigen Protokolles vom 14. No­vember 1892 und des Übereinkommens vom 11. Oktober 1898 zum Zwecke des Eisenbahn­baues in dem für die Eisenbahnlinie erforder­lichen Umfange zustehen-

7. das der Company zustehende Eigentum des Grund und Bodens nebst den Wasserrechten in iner Zone von je 10 Km Breite zu beiden Seiten der zu erbauenden Eisenbahn, soweit dieselbe durch das Freeholdgebiet der Company außer­halb des unter Nr. 1 bezeichneten Bezirkes läuft-

8. die Minenrechte in Blöcken von je 20 Km Breite und 30 Km Tiefe mit einem Abstand von jedes­mal 10 Km Breite von einander zu beiden Seiten der zu erbauenden Eisenbahn in ihrer ganzen Erstreckung im Konzessionsgebiet der Company außerhalb des unter Nr. 1 bezeichneten Bezirkes, jedoch mit Ausschluß der Gewinnung von Edel­steinen jeder Art, also dergestalt, daß zwischen je zwei der Otavi-Gesellschaft überwiesenen Blöcken der Company ein Block von je 10 Km Breite verbleibt.

Die Übertragung dieser unter Nr. 1 bis 8 bezeich­neten Rechte versteht sich mit allen Bedingungen, unter welchen hie Loutd ^Vs>t ^triea Oomvari^ die Rechte besitzt. Insbesondere hat die Otavi-Gesellschaft die in Artikel 7 der Damaralandkonzession vorgesehene Förderungsabgabe von 2 "/o auf Gold und Silber und von 1 "/g auf silberhaltige und Kupfererze an die Regierung zu entrichten. .1

Als Gegenwert für die übertragenen Rechte erhielt die Loutd ^Vsst ^.tries. <üomvs.n^ auf jeden der aus­gegebenen 200 000 Anteile einen Genußschein mit der Maßgabe, daß sie die Hälfte dieser Geuußscheine (100 000) den Zeichnern der 200 000 Anteile, auf je 2 Anteile einen Gennßschein, als Vergütung für die Kapital­beschaffung überläßt. Hiernach hatte die LoutK ^Vgst ^t>iek ^omMn)? zu erhalten die eine Hälfte der Genußscheinc ^ 100 000, sowie von der anderen Hälfte auf Grund der von ihr übernommenen 80 000 Anteile 40 000, also ins­gesamt 140 000 Genußscheine. Die Genußscheine haben keinen Nominalwert. Sie berechtigen jedoch zur Teilnahme am Gewinn und zwar in folgender Weise: Von dem Reingewinne sind vorweg mindestens 5 und höchstens 15 "/y in einen Reservefonds zu legen. Aus dem dann ver­bleibenden Betrage werden an die Mitglieder der Gesell­schaft 5 o/g des eingezahlten Grundkapitals als Dividende gewährt. Der Rest ist mit 50°/» auf das eingezahlte Grund­kapital als Superdividende und mit 50 °/<> auf die Genuß­scheine zu verteilen, nachdem 10 "/g für den Verwaltungs­rat als Tantieme vorweg genommen sind.

Weiterhin verpflichtet sich die Otavi-Gesellschaft auf Grund der übertragenen Rechte bis zum 31. Dezember 1906 eine Eisenbahn zwischen Swakopmund und Tsumeb mit einer Spurweite von 0,60 m auf ihre Kosten herzu­stellen, sofern die in Artikel 10 des Übereinkommens zwischen der Regierung und der LoutK ^sst ^.kiie-i OomMn^ vom 11. Oktober 1898*) gesetzte Frist für den

*) ek, Anlage III.