Durch die Perordnung vom 2-'>. Stürz 1888 (Reichs- Gesetzblatt S. 115) wurde der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika das Bergregal auf alle für den Bergbau in Betracht kommenden Mineralien eingeräumt. Dieses Regal beschränkte sich nicht auf diejenigen Gebiete, in welchen die Gesellschaft Grundeigentums- oder Bergwerksrechte zustanden, sondern war für den ganzen Umfang des damaligen Schutzgebiets erteilt. Es stellte jedoch nicht ein ausschließliches Recht auf Aufsuchung und Gewinnung von gewissen Mineralien dar, wie ein solches in früheren Zeiten dem Landesherrn zustand. Der Inhalt dieses Regals bestand vielmehr darin, daß die Gesellschaft die sogenannte Bergbauhoheit unter Aufsicht des Reiches ausüben und gewisse fiskalische Einkünfte aus dem Bergbau beziehen sollte. Im übrigen war der Bergbau freigegeben. Jedoch hatte die Gesellschaft ein Borrecht auf die Verleihung von Feldern. Da ihr in Gemäßheit des § 42 der genannten Verordnung die Verwaltung des Bergwesens zufiel, errichtete sie eine Bergbehörde mit dem Sitze in Otjimbingwe. Mit den Geschäften derselben wurden vier aus der Heimat entsandte Bergbeamte betraut. Hand in Hand hiermit ging zum Schutz der bergbaulichen Tätigkeit die Errichtung einer Schutztruppe durch die Gesellschaft, welche nach dem vom Reichskanzler genehmigten Organisationsplan unter dem Oberbefehl des Reichskommissars stehen und aus zwei heimischen Offizieren, fünf heimischen Unteroffizieren und zwanzig Eingeborenen zusammengesetzt sein sollte.*)
Die damals im Schutzgebiet herrschenden Zustände, insbesondere die feindliche Haltung der Herero und die fortwährenden Kämpfe zwischen den letzteren und dein Witboistamme machten ein unmittelbares Eingreife:: der Regierung sehr bald nötig. Bereits durch den Haushalts- Etat 1889/90 waren Mittel zur Errichtung einer Polizeitruppe für Deutsch-Südwestafrika auf Reichskosteu bereit gestellt worden. Auch die Bergverwaltung ging nach etwas über Jahresfrist auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 15. August 1889, betreffend das Bergwesen im südwestafrikanischen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzblatt S. 179) in die Hand der Regierung über. Die Rechte und Pflichten der Gesellschaft aus dem Bergregal wurden damit beseitigt. Dagegen bestimmt § 55 der Verordnung vom 15. August 1889, daß dieselbe keine Anwendung finde auf diejenigen Teile des Schutzgebiets, an welchen die Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika vor Erlaß der Verordnung vom 25. März 1888 das Eigentum erworben hat. In diesen Gebietsteilen steht es der genannten Gesellschaft nach der erwähnten Gesetzbestimmung frei, nach ihrem Ermessen Bergbau selbst zu betreiben oder durch andere betreiben zu lassen und die Bedingungen festzusetzen, unter welchen letzteres geschehen soll. Von dem Bergbau innerhalb der erwähnten Gebiete sind weder Gebühren noch Abgaben an die Bergbehörde zu entrichten. Dagegen ist nach § 54 a. a. O. für die Berg Werksgerechtsame, welche die Gesellschaft vor dem Erlaß der Verfügung des stellvertretenden Kaiserlichen Kommissars für das südwestafrikanische Schutzgebiet vom 19. April 1886**) oder unter Anerkennung der Re-
Für die Bergbehörde und die Schutztruppe hat die Deutsche Kolonialgesellschaft insgesamt 234 921. ^ aufgewendet.
Verfügung, betreffend die Verleihung vou Minenkonzessionen dnrch die Häuptlinge des Schutzgebiets vom 19. April 1886:
Auf Grund der mit den Häuptlingen des südwestafrikanischen Schutzgebiets abgeschlossenen Verträge erläßt der unterzeichnete stellvertretende Reichskommissar für das südwestafrikanische Schutzgebiet folgende Verfügung:
Da nur Weiße, d. h. Angehörige eines zivilisierten Staates bei der Regelung der Minenkonzessionen in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet beteiligt sind, nnd da ein
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