Aufsatz 
Die Verwaltung der Kolonien im Jahre 1912 / von Max Fleischmann
Entstehung
Seite
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Finanzen.

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afrika Unterrichtssprache. Im übrigen mag die folgende Aufstellung zur Erläuterung dienen:

Regierungs­

schüler

Missionsschüler

ev. kath.

Etatsbeiträge M. (19122)

Kamerun (1911) .

73 °

20 000

6 500

20 000

Togo (1911) . . .

300

4 4 °°

5

15 000

Ostafrika (1911) . .

4000

19 84O

30 6lO

20 000

Süd west (?) ...

2 500

850

9 000

Neu-Guinea (?)

500

l6 140

6 555

13 000

Samoa (?)....

ÖO

8 800

1650

5 000

Über die Besteuerung der Eingeborenen vgl. unter VII.

VII. Kolonialfinanzen.

Nach dem Etat für die Schutzgebiete 1 ) stellt sich das Finanzbild fol­gendermaßen (in IOOO Mk. abgerundet):

1912

Darin Reichs- !

I zuschuf 3

i i

Reichszuschuß

Aufäer- ordentl. Etat

Ordentl. Etat

1911

1913

Ostafrika.

19 322

17 250

3618

3 543

3 604

Kamerun.

9585

8 050

2 345

2 313

2 804

Togo.

3 15 1

25

Südwestafrika.

36 019

9 000

13 828

11 416

14 756

Neu-Guinea.

£ 764

I 207

Samoa.

Kiautschou (und ostasiatisches

95 °

760

1327

Marinedetachement) .

14 640

8 297

7 704

9508

8643t

34 325

29 295

25 736

3 1 999

In der Steuergesetzgebung ist bis zu einem gewissen Grade schon ein Beharrungszustand eingetreten; die Schlacht- und Hundesteuer für Neu- Guinea vom 22. Oktober (Kolonialblatt 1913, S. 3) ist ein Nachkömmling.

Auch die Besteuerung der Eingeborenen ist nur wenig entwickelt worden. Zu erwähnen wäre, daß in Neu-Guinea bei einer Anzahl von Gemeinden die Kopfsteuer von 5 Mk. auf IO Mk. erhöht worden ist (Ko­lonialzeitung S. 574).

Die Zoll Verordnung für Kamerun vom 1. August 1911 hat bis zum 1. Mai 1912 Zeit gebraucht, um in das Kolonialblatt Eingang zu finden, wiewohl ihre Geltung schon auf den 1. Oktober 1911 angesetzt war. Noch übertroffen ist diese Langsamkeit durch die Übermittlung der Verordnung für Süd west vom 11. März 1911 über Einfuhr und Vertrieb geistiger Ge­tränke, die schon am I. April 1911 in Kraft getreten, im Kolonialblatte aber erst im Mai 1912 (S. 396) abgedruckt worden ist. Der Inhalt solch weit zurückliegender Verordnungen kann hier nicht mehr berücksichtigt werden. Ich möchte jedoch nicht unterlassen hervorzuheben, daß die Zoll­ordnung für Kamerun nicht weniger als 30 bisher bestehende Vorschriften

') Ausführliches über den Haushalt der Schutzgebiete wird am Schlüsse dieses Jahrbuchs gebracht.