Finanzen.
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afrika Unterrichtssprache. Im übrigen mag die folgende Aufstellung zur Erläuterung dienen:
Regierungs
schüler
Missionsschüler
ev. kath.
Etatsbeiträge M. (19122)
Kamerun (1911) .
73 °
20 000
6 500
20 000
Togo (1911) . . .
300
4 4 °°
5
15 000
Ostafrika (1911) . .
4000
19 84O
30 6lO
20 000
Süd west (?) ...
—
2 500
850
9 000
Neu-Guinea (?)
500
l6 140
6 555
13 000
Samoa (?)....
ÖO
8 800
1650
5 000
Über die Besteuerung der Eingeborenen vgl. unter VII.
VII. Kolonialfinanzen.
Nach dem Etat für die Schutzgebiete 1 ) stellt sich das Finanzbild folgendermaßen (in IOOO Mk. abgerundet):
1912
Darin Reichs- !
I zuschuf 3
i i
Reichszuschuß
Aufäer- ordentl. Etat
Ordentl. Etat
1911
1913
Ostafrika.
19 322
17 250
3618
3 543
3 604
Kamerun.
9585
8 050
2 345
2 313
2 804
Togo.
3 15 1
25
—
—
—
Südwestafrika.
36 019
9 000
13 828
11 416
14 756
Neu-Guinea.
£ 764
—
I 207
—
—
Samoa.
Kiautschou (und ostasiatisches
95 °
—
—
760
1327
Marinedetachement) .
14 640
—
8 297
7 704
9508
8643t
34 325
29 295
25 736
3 1 999
In der Steuergesetzgebung ist bis zu einem gewissen Grade schon ein Beharrungszustand eingetreten; die Schlacht- und Hundesteuer für Neu- Guinea vom 22. Oktober (Kolonialblatt 1913, S. 3) ist ein Nachkömmling.
Auch die Besteuerung der Eingeborenen ist nur wenig entwickelt worden. Zu erwähnen wäre, daß in Neu-Guinea bei einer Anzahl von Gemeinden die Kopfsteuer von 5 Mk. auf IO Mk. erhöht worden ist (Kolonialzeitung S. 574).
Die Zoll Verordnung für Kamerun vom 1. August 1911 hat bis zum 1. Mai 1912 Zeit gebraucht, um in das Kolonialblatt Eingang zu finden, wiewohl ihre Geltung schon auf den 1. Oktober 1911 angesetzt war. Noch übertroffen ist diese Langsamkeit durch die Übermittlung der Verordnung für Süd west vom 11. März 1911 über Einfuhr und Vertrieb geistiger Getränke, die schon am I. April 1911 in Kraft getreten, im Kolonialblatte aber erst im Mai 1912 (S. 396) abgedruckt worden ist. Der Inhalt solch weit zurückliegender Verordnungen kann hier nicht mehr berücksichtigt werden. Ich möchte jedoch nicht unterlassen hervorzuheben, daß die Zollordnung für Kamerun nicht weniger als 30 bisher bestehende Vorschriften
') Ausführliches über den Haushalt der Schutzgebiete wird am Schlüsse dieses Jahrbuchs gebracht.