Aufsatz 
Die Verwaltung der Kolonien im Jahre 1912 / von Max Fleischmann
Entstehung
Seite
15
Einzelbild herunterladen
 

Koloniale Wirtschaft. Landwirtschaft.

lüö

liegen (vgl. oben I. Abschnitt), gegründet werden sollten, wird ausschließ­lich die französische Regierung berührt (Art. 8). Eingehend sind die Fest­legungen für die von der französischen Regierung erlassenengroßen Kon­zessionen, die mehr als io OOO ha umfassen, und hier wäre wieder zu scheiden zwischen denjenigen, die ganz unter die deutsche Staatshoheit fallen und solchen, die nur teilweise darunter fallen J ). Zu der ersten Gruppe * 2 ) gehören: Societe de la Sangha Equatoriale, Societe de la MambereSangha, Compagnie commerciale de colonisation du Congo frangais. Zu der zweiten Gruppe gehören: Societe du HautOgooue 3 ) (0,018), Compagnie de la N Goko Sangha 2 ) (0,846), Compagnie frangaise du HautCongo 2 ) (0,121), Compagnie forestiere SanghaOubangui 3 ) (0,59), Compagnie frangaise de lOuhame Nana 3 ) (0,45). Die beigefügten Zahlen geben die Schätzung des unter deut­sche Hoheit fallenden Anteils an und lassen eine, wie mir scheint, nicht geringe Schwierigkeit erkennen; denn nach dem Anteile am Flächeninhalte entfallen die festen Abgaben der Gesellschaften an jede der beiden Regie­rungen (Art. 26), während der den Regierungen zukommende Anteil am Reingewinne der Gesellschaften nicht nach der Fläche, sondern nach dem rein wirtschaftlichen Werte bemessen werden soll, der deshalb jedes Jahr aufs neue festgestellt werden muß. Aus der Zahl der Einzelheiten des Abkommens hebe ich noch hervor: Falls drei Vierteile des Kapitals in die Hände von deutschen Aktionären übergehen, muß der Hauptsitz der ganz im deutschen Gebiete tätigengroßen Gesellschaften nach Deutschland verlegt werden, ohnedies muß in Berlin oder Hamburg eine Zweigniederlassung bestehen. Das letztere gilt auch für die übrigen großen Gesellschaften. Bei der Societe de la MambereSangha und der Compagnie de la NGokoSangha dürfen nur Deutsche oder Franzosen Mitglieder des Venvaltungsrats sein, im übrigen darf die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats, die w'eder Deutsche noch Franzosen sind, ein Viertel des Verw'altungsrats, nicht übersteigen und es darf aus ihnen der Vorsitzende nicht gewählt werden. Spätestens innerhalb sechs Jahren sind in der Kolonie die französischen Angestellten durch Deutsche zu ersetzen (Art. 12, 23).

B. Land- und Forstwirtschaft.

In Togo ist die Ackerbauschule zu Nuatjä in eine Landeskulturanstalt umgewandelt worden (1. August, Kolonialblatt S. 930) als Musterbetrieb für die im Lande angebauten Produkte, wie Baumwolle, Mais, Erdnüsse usw. In Kamerun ist eine landwirtschaftliche Versuchsstation zu Kuti bei Fumban (Landschaft Bamum) gegründet worden, die in erster Linie der Förderung des Baumwollbaues dienen soll (Kolonialblatt S. 600).

In Südwestafrika ist nach südafrikanischem Vorbilde die Möglich­keit von Viehbränden für das Großvieh, abgesehen von Pferden, geschaffen worden, die ein Unterscheidungszeichen nach dem Bezirk und der Ziffer des Eigentümers aufstellen (Verordnung vom 12. Juni, Kolonialblatt S. 787). Die Identifizierung wird durch Eintragung in amtliche Register gesichert. In der Hauptsache dienen die amtlichen Anordnungen, wie bisher schon, der Sicherung gegen Seuchengefahr. Erw'ähnt sei hierfür die Verordnung

J ) Vgl. Waltz, Kolonialzeitung S. 696, Jäckel, ArtikelKolonialgesell­schaft undKonzessionen im Wörterbuch des deutschen Staats- und Verwaltungs­rechts 2. Aufl. II. 1913. S. 597, 631; Ritter, Neukamerun S. 161.

*) Bisher ohne Gewinn gearbeitet.

3 ) Mit Gewinn gearbeitet.

15