Koloniale Wirtschaft. — Landwirtschaft.
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liegen (vgl. oben I. Abschnitt), gegründet werden sollten, wird ausschließlich die französische Regierung berührt (Art. 8). Eingehend sind die Festlegungen für die von der französischen Regierung erlassenen „großen Konzessionen“, die mehr als io OOO ha umfassen, und hier wäre wieder zu scheiden zwischen denjenigen, die ganz unter die deutsche Staatshoheit fallen und solchen, die nur teilweise darunter fallen J ). Zu der ersten Gruppe * 2 ) gehören: Societe de la Sangha Equatoriale, Societe de la Mambere—Sangha, Compagnie commerciale de colonisation du Congo frangais. Zu der zweiten Gruppe gehören: Societe du Haut—Ogooue 3 ) (0,018), Compagnie de la N’ Goko— Sangha 2 ) (0,846), Compagnie frangaise du Haut—Congo 2 ) (0,121), Compagnie forestiere Sangha—Oubangui 3 ) (0,59), Compagnie frangaise de l’Ouhame— Nana 3 ) (0,45). — Die beigefügten Zahlen geben die Schätzung des unter deutsche Hoheit fallenden Anteils an und lassen eine, wie mir scheint, nicht geringe Schwierigkeit erkennen; denn nach dem Anteile am Flächeninhalte entfallen die festen Abgaben der Gesellschaften an jede der beiden Regierungen (Art. 26), während der den Regierungen zukommende Anteil am Reingewinne der Gesellschaften nicht nach der Fläche, sondern nach dem rein wirtschaftlichen Werte bemessen werden soll, der deshalb jedes Jahr aufs neue festgestellt werden muß. Aus der Zahl der Einzelheiten des Abkommens hebe ich noch hervor: Falls drei Vierteile des Kapitals in die Hände von deutschen Aktionären übergehen, muß der Hauptsitz der ganz im deutschen Gebiete tätigen „großen“ Gesellschaften nach Deutschland verlegt werden, ohnedies muß in Berlin oder Hamburg eine Zweigniederlassung bestehen. Das letztere gilt auch für die übrigen großen Gesellschaften. Bei der Societe de la Mambere—Sangha und der Compagnie de la N’Goko—Sangha dürfen nur Deutsche oder Franzosen Mitglieder des Venvaltungsrats sein, im übrigen darf die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats, die w'eder Deutsche noch Franzosen sind, ein Viertel des Verw'altungsrats, nicht übersteigen und es darf aus ihnen der Vorsitzende nicht gewählt werden. Spätestens innerhalb sechs Jahren sind in der Kolonie die französischen Angestellten durch Deutsche zu ersetzen (Art. 12, 23).
B. Land- und Forstwirtschaft.
In Togo ist die Ackerbauschule zu Nuatjä in eine Landeskulturanstalt umgewandelt worden (1. August, Kolonialblatt S. 930) als Musterbetrieb für die im Lande angebauten Produkte, wie Baumwolle, Mais, Erdnüsse usw. In Kamerun ist eine landwirtschaftliche Versuchsstation zu Kuti bei Fumban (Landschaft Bamum) gegründet worden, die in erster Linie der Förderung des Baumwollbaues dienen soll (Kolonialblatt S. 600).
In Südw’estafrika ist nach südafrikanischem Vorbilde die Möglichkeit von Viehbränden für das Großvieh, abgesehen von Pferden, geschaffen worden, die ein Unterscheidungszeichen nach dem Bezirk und der Ziffer des Eigentümers aufstellen (Verordnung vom 12. Juni, Kolonialblatt S. 787). Die Identifizierung wird durch Eintragung in amtliche Register gesichert. In der Hauptsache dienen die amtlichen Anordnungen, wie bisher schon, der Sicherung gegen Seuchengefahr. Erw'ähnt sei hierfür die Verordnung
J ) Vgl. Waltz, Kolonialzeitung S. 696, Jäckel, Artikel „Kolonialgesellschaft“ und „Konzessionen“ im Wörterbuch des deutschen Staats- und Verwaltungsrechts 2. Aufl. II. 1913. S. 597, 631; Ritter, Neukamerun S. 161.
*) Bisher ohne Gewinn gearbeitet.
3 ) Mit Gewinn gearbeitet.
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