Aufsatz 
Die Verwaltung der Kolonien im Jahre 1912 / von Max Fleischmann
Entstehung
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Fleischmann, Verwaltung der Kolonien 1912.

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Staaten sollen freie Schiffahrt auf dem Mono genießen. Grundsätzlich gesteht die französische Regierung gegen Erleichterungen für die Verpro­viantierung von Ague die Freiheit der Schiffahrt auf der Lagune zu. Hier­mit dürften die Schwierigkeiten beseitigt sein, zu denen die Auslegung des Vertrages vom 23. Juli 1897 Anlaß gab).

Die Grenze zwischen Ostafrika und Belgisch-Kongo ist nach Maß­gabe des Staatsvertrages vom 11. August 1910 in einem Protokoll der Ver­messungskommission vom 25. Juni 1911 festgelegt worden; es hat durch Notenwechsel vom 7. Juni 1912 die Ratifikation erhalten (Kolonialblatt S. 645). Der Streitfall mit Belgien ist hiernach erledigt. An die deutsch­belgische Grenzvermarkung schließt sich nunmehr die Vermarkung der deutsch-englischen Grenze, die auf dem Gipfel des Sabinjovulkans beginnt und sich nach Osten und Nordost bis zum Kageraflusse hinzieht (Kolonial­blatt S. 1041).

Bei Gebietszuwachs und Grenzberichtigung ist es aber nicht geblieben. Das Jahr hat uns auch eine grundsätzliche Regelung gebracht, wie sie schon im vorigen Berichte angedeutet worden ist und die der Pessimist als das Zeichen des Abschlusses kolonialer Erwerbungen deuten könnte. Das Reichsgesetz vom 16. Juli 1912 gibt dem § 1 des Schutzgebietsgesetzes fol­genden Zusatz:

Zum Erw'erb und zur Abtretung eines Schutzgebietes oder von Teileir eines solchen bedarf es eines Reichsgesetzes. Diese Vorschrift findet auf Grenzberichtigungen keine Anwendung.

Mit Grenzberichtigungen w'ird aber in der Regel Landerwerb oder Landabtretung verbunden sein und man wird einen Landaustausch blcß deshalb, w'eil eine Grenzberichtigung zu ihm den Anlaß gegeben hat, nicht unter allen Umständen als von der Gesetzesform befreit erklären können. Vielmehr werden unter Grenzberichtigungen nur verhältnismäßig kleine Ge­bietsverschiebungen zu verstehen sein, wobei die Masse natürlich nicht den heimischen engeren, sondern den weiteren kolonialen Verhältnissen ange­paßt werden müssen 1 2 ).

Zw-eiter Abschnitt.

Kolonie und Heimat.

Wieder haben sich die Bindemittel gemehrt, soweit sie dazu dienen, die Entfernungen durch das Weltmeer zu überbrücken. Togo und Kamerun haben eine deutsche Kabelverbindung mit dem Mutterlande und unter­einander erhalten, seitdem das Kabel EmdenTenariffaMonrovia der deutsch-südamerikanischen Telegraphengesellschaft durch ein Kabel nach Lome und Duala fortgesetzt worden ist (in Betrieb seit 19. Januar 1913, Kolonialblatt S. 172). In Duala ist seit dem 5. März 1912 bereits eine Küsten­station für Funkentelegraphie eröffnet, mit einer Reichweite bis auf 3000 km, d. h. unter günstigen Verhältnissen bis nach Swakopmund (Kolonialblatt S. 321, 411). Am 3. Juni schon wurde in Lüderitzbucht eine Funkenstation errichtet. Daß für Preßtelegramme nach den Kolonien in Afrika die Wort-

1 ) Vgl. Kolonialzeitung Nr. 40 S. 679, namentlich den Aufsatz von Hupfeid in der Kolonialzeitung Nr. 43 S. 727.

2 ) Vgl. Fleischmann, Artikel,,Landesgrenze § 4 im Wörterbuch des deutschen Staats- und Verwaltungsrechts Band II, 1913, S. 710.