Auf kolonialem Boden.
157
gebühr auf etwa den sechsten Teil der gewöhnlichen Gebühr herabgesetzt worden ist 1 ), darf mit Genugtuung auch im nationalen Interesse anerkannt werden.
Leider steht dieser Bereicherung der deutsch-kolonialen Verbindungsmittel auch eine Erschwerung gegenüber. Die am afrikanischen Dienste beteiligten Reedereien nämlich — Wörmannlinie, Hamburg - Amerikalinie, Hamburg-Bremen-Afrikalinie, British and African Navigation Co., Ltd. African Steam Ship Co. — haben in Anbetracht der bedeutenden Steigerung aller Kosten für Löhne und Materialien, sowie wegen der „ungeheuren“ Verluste, die sie durch den Ausstand der Kohlenbergarbeiter erlitten hätten, sich zu einer Erhöhung der Frachtsätze um ungefähr io % genötigt gesehen (Kolonialblatt S. 321).
Der steigende Verkehr nach den kolonialen Häfen und ihr dem europäischen nahe kommender Betrieb gelangt auch darin zum Ausdrucke, daß die gesundheitspolizeilichen Vorschriften für den Schiffsverkehr, die irii vorigen Jahre auf Ostafrika, Kamerun und Togo übertragen worden sind, in diesem Jahre auf Südwestafrika und Neu-Guinea ausgedehnt werden konnten (Kolonialblatt S. 1038). Die Quarantänevorschriften erfassen sonach einheitlich den gesamten deutschen Kolonialbesitz.
Schwerer wahrnehmbar, doch nicht minder dauernd, in den Kolonie und Heimat verbindenden Wirkungen sind die Maßnahmen zu sachgemäßer Unterweisung und Erziehung für koloniale Wirksamkeit, die seit geraumer Zeit und mit immer steigendem Erfolge schon in der Heimat 2 ) getroffen werden, und an denen sich deshalb das Reich auch mit steigenden Beiträgen beteiligt: die Kolonialschule in Witzenhausen, die Kolonialfrauenschule
in Weilbach, die Anstalt in Engelport zur Ausbildung von Handwerkern und Landwirten in den Kolonien; dazu soll demnächst auch ein Beitrag treten für die Kolonialhaushaltungsschule in Karthaus.
Dritter Abschnitt.
Auf kolonialem Boden.
Er soll den Kolonisten gesichert werden durch die Ordnung, die das Gesetz ihm gibt 3 ). Er soll ihm nicht verleidet werden dadurch, daß Gesetze zum Selbstzweck werden und sich forterben, mag ihre Zeit auch längst dahin sein. Mit Genugtuung begrüßen wir es daher, daß auch in diesem Jahre wieder der Erlaß mancher neuen Verordnung in den einzelnen Kolonien den begründeten Anlaß gab, gleichzeitig immer einer größeren Anzahl älterer Verordnungen über denselben Gegenstand den Lebensfaden abzuschneiden. Das ist ein bedeutsames Mittel, die Rechtseinheit innerhalb der einzelnen Kolonien zu fördern. Eine besonders freudige Überraschung hat uns aber der Gouverneur von Kamerun bereitet, indem er unter dem 25. Mai (Kolonialblatt S. 1077) eine Reihe von Verordnungen förmlich als „veraltet“ streicht. Wenn dieses frische Vorgehen, das sämtlichen Beteiligten die Freude
J Kolonialzeitung 1913, Seite 121.
-) Vgl. Wohltmann im Wörterbuch des deutschen Staats- und Verwaltungsrechts II 1913 S. 750.
3 ) Die Frage der militärischen Sicherung ist hier nicht zu erörtern. Es kann jedoch nicht dringend genug auf die Ausführungen von v. Keller in den Kolonialen Monatsblättern 1913 Heft 1 hingewiesen werden.