Aufsatz 
Die Verwaltung der Kolonien im Jahre 1912 / von Max Fleischmann
Entstehung
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Handel.

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pflichtet, der Minengesellschaft für ewige Zeiten das ausschließliche Recht zur Aufsuchung und Gewinnung von Diamanten und anderen Edelsteinen im Pomonagebiet zu übertragen. Das Grundeigentum, das Eigentum an den Landungsstellen und das Recht zum Aufsuchen und Gewinnen anderer Mineralien verbleibt der Firma de Pass. Als Gegenleistung hat die Minen­gesellschaft eine Abgabe von 8 % des Bruttoverkaufspreises (ohne Abzug von Regierungsabgabe oder für die Diamantenregie) zugesagt. Die Minen­gesellschaft verpflichtet sich, alle Rechte und Verbindlichkeiten aus diesem Abkommen an die als Deutsche Kolonialgesellschaft zu errichtende Pomona- Diamantengesellschaft zu übertragen. Auch dies ist erfolgt. Die Minengesellschaft erhält als Gegenleistung Anteile der Pomona-Diamanten­gesellschaft im Nennwerte von 2999000 Mk.; sie ist mit anderen Worten in der Pomona-Diamantengesellschaft aufgegangen, die sich mit einem Grund­kapital von drei Millionen Mark (Inhaberanteile zu je 100 Mk.) gebildet hat, und der die Rechte einer Kolonialgesellschaft unter dem 27. Juni ver­liehen worden sind (Kolonialblatt S. 752). Die neue Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin und bezweckt die Ausbeutung von Edelsteinvorkommen in Südwestafrika, vornehmlich im Pomonagebiete. Beachtenswert ist aus der Gesellschaftssatzung, daß sowohl Vorstand wie Aufsichtsrat nur aus männ­lichen deutschen Reichsangehörigen bestehen dürfen.

Einen Rest von Schwierigkeiten wird man jedoch noch hinwegzu­räumen haben, und deshalb ist auch die Diamantensteuerordnung noch nicht auf das Pomonagebiet erstreckt. Die Regierung beanspruchte bisher eine Förderabgabe von 10 %, die ihr von der Gesellschaft bestritten wird. Es ist Grund zu der Annahme, daß auch dieser letzte Punkt in Kürze durch einen Ausgleich zur endgültigen Ruhe kommt.

D. Handel.

Die statistischen Zahlen zu Eingang dieses Abschnittes sprechen für sich. Der kolonialen Gesellschaften, insbesondere auch der Konzessions­gesellschaften in Neu-Kamerun ist bereits gedacht, auf das gewerbliche Hilfspersonal wird unten einzugehen sein; denn alles dies betrifft nicht den Handel allein, sondern steht im engen Zusammenhänge auch mit den übrigen Zweigen der kolonialen Wirtschaft. Ich kann mich deshalb mit einer kurzen Nachlese begnügen, die Südwest betrifft. Am 14. Juni ist nach dem Muster der Heimat eine Wandergewerbeordnung erlassen und dadurch die frühere von 1908 aufgehoben worden (Kolonialblatt S. 792). Mit der Poesie des Pedlars geht es mehr und mehr abwärts. Streng herrscht Wander­gewerbeschein und Handelsausweiskarte. Waffen und geistige Getränke sind vom Hausierhandel ausgeschlossen. Eingeborenen ist der Wander­gewerbeschein zu versagen. Zu versagen ist er aber auch schlechthin dann, wenn kein Bedürfnis für weiteres Wandergewerbe vorliegt. In den Stammes­gebieten und Reservaten der Eingeborenen und auf Eingeborenenwerften kann das Bezirksamt das Flausieren ohne weiteres untersagen. Der Wander­gewerbeschein betrifft immer auch nur einen Bezirk und gilt nur drei Monate. Die Steuer für ein Wandergewerbe ohne Fuhrwerk beträgt 50 Mk. auf drei Monate, mit einem Fuhrwerk 150 Mk. und für jedes weitere Fuhrwerk außer­dem IOO Mk. Eine sittlich-hygienische Tendenz verfolgt das Verbot der Einfuhr von unverarbeitetem Hanf, des Anbaues und Vertriebs, sowie des Rauchens von Hanf (Verordnung vom 25. Mai, Kolonialblatt S. 650).

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