Aufsatz 
Die Verwaltung der Kolonien im Jahre 1912 / von Max Fleischmann
Entstehung
Seite
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Wirtschaftliches Hilfspersonal. 171

Kamerun hingegen sind die Bemühungen um eine Wegeordnung bisher nicht von Erfolg gekrönt.

III. Über die Schiffahrt ist das Wesentliche schonindem 2. Abschnitte (Kolonie und Heimat) enthalten. Daß für das Landungswesen in Swakop- nrund und Lüderitzbucht auch in diesem Jahre wieder neue Bestimmungen in Kraft getreten sind, scheint unvermeidlich. Um endlich einen festeren dauerhafteren Boden zu gewinnen, ist nun aber schon jetzt der Abschluß neuer Landungsverträge zur Bewerbung ausgeschrieben (Kolonialblatt S. 989).

F. Wirtschaftliches Hilfspersonal.

Die Rasse scheidet die Art der Tätigkeit in den Kolonien und demnach das Recht. Indessen wäre es verfehlt, wo Weiße und Farbige zu dem gleichen Ziele, dem Ausbau der Wirtschaft der Weißen sich zusammenschließen müssen, die Rasse als unübersteigbare Schranke für die rechtliche Regelung aufzurichten. Mit der Ausweitung der kolonialen Betriebe, der Landwirt­schaft, des Idandels, des Bergwesens, der Eisenbahnen, werden gewisse Zu­sammenhänge in dem Rechte der weißen Angestellten, gewisse Übergänge für das Recht der farbigen Arbeiter unabweislich. Es würde deshalb das Bild verzeichnen, wollte man sich darauf versteifen, das Arbeiterrecht in das Eingeborenenrecht einzureihen. Um so mehr als die wirtschaftlichen Ver­hältnisse, so in Ostafrika wie in Südwest und Kamerun, immer mehr dazu drängen, auch Farbige von weither anzuwerben 1 ), die, wie sie kulturell sich von den Eingeborenen scheiden, auch rechtlich sich nicht in das Maß der Eingeborenen fügen lassen.

I. Weiße Angestellte. Es ist strittig geworden, inwieweit sie der Angestellten Versicherung, die das Reichsgesetz bei einem Jahresver­dienste bis 5000 Mk. einführt, unterworfen sind. Das Direktorium der Reichs­versicherungsanstalt für Angestellte unterwirft in seinerAnleitung über den Kreis der versicherten Personen vom 20. Juni 1912 auch die in den Kolo­nien beschäftigten Personen dem Gesetz, wenn ihre Tätigkeit nach Lage des besonderen Falles als Teil oder Ausstrahlung eines inländischen Betriebes anzusehen ist. Mit Recht 2 ) ist auf die eigenartige Rechtslage hingewiesen worden, daß die Angestellten nur dann unter das Gesetz fallen, wenn der Hauptsitz des Unternehmens in Deutschland liegt, dagegen nicht, wenn das Unternehmen seinen Sitz in den Kolonien nimmt, womit eine ungleiche Belastung von Unternehmern und Angestellten in dem einen und in dem anderen Falle herbeigeführt wird. Nach Ostafrika ist durch die Unfall­schutzverordnung vom 6. Juli (Kolonialblatt S. 786) der Betriebsschutz der heimischen Gewerbeordnung in der Einrichtung von Arbeitsräumen und Betriebsvorrichtungen übertragen worden . . . allerdings nur so weit, als er bei billiger Berücksichtigung der Umstände durchführbar ist. Natür­lich erstreckt sich dieser Schutz auch auf die nicht weißen Angestellten.

II. Chinesen. In Samoa, wo man auf die gelben Hilfskräfte trotz ihrer steigenden Kostspieligkeit angewiesen ist, trägt die Verordnung vom 6. Januar internationaler Empfindlichkeit dadurch Rechnung, daß sie die Chinesen zu Nichteingeborenen im Sinne des Schutzgebietsgesetzes erklärt. Die Folgen dieser Gleichstellung der Kulis mit weißen Arbeitern sind vor-

) Vgl. die Verhandlungen im Kolonialwirtschaftlichen Komitee (Kol.-Bl. Nr. 10 S. 454) und Winkler in der Kolonialzeitung Seite 503.

2 ) Hupfeid in der Kolonialzeitung S. 862.