Ausführungsverordnung des Reichskanzlers v. 12. 11. 1903?) Die erlassenen Vorschriften lehnen sich eng an die einschlägigen preußischen Bestimmungen an.
Zu besprechen ist zum Schluß nvch die Regelung des Personenstandes. Für diese gilt ebenfalls nicht das heimische Personenstandsgesetz v. 6. 2. 1875,2) sondern es werden im K 7 SchGG. die 88 2—9, 11, 12 und 14 des Gesetzes v. 4. 5. 1870 ^) betr. die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande in den Schutzgebieten für anwendbar erklärt. Bezüglich der Form der Eheschließung bestimmt Abs. 2 des § 7 SchGG., daß sie sich ausschließlich nach den Vorschriften des vorgenannten Gesetzes richtet, d. h. mit anderen Worten, daß auch in den Schutzgebieten die obligatorische Zivilehe in Geltung stehen soll?) Die Standesbeamten, deren Ermächtigung gemäß ß 7 Abs. 1 Satz 2 SchGG. vom Reichskanzler ausgeht?) haben nach 8 2 des Gesetzes v. 4. 5. 1870 für die Beurkundung der Geburten, Heiraten oder Sterbefälle getrennte Register zu führen. Von den übrigen unter die Rezeption fallenden Paragraphen des bezeichneten Gesetzes enthalten die 88 3—6 Vorschriften über das Aufgebot, die 88 ? und 8 Vorschriften über den Akt der Eheschließung, die 88 st 11 und 12 Vorschriften über die Beurkundung der Eheschließungen, der Geburten und der Sterbefälle, der 8 14 Vorschriften über die zu erhebenden Gebühren.
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b) In bezug auf die Farbigenrechtspflege.
Über die Rechtspflege der Eingeborenen") bestimmt das Schutzgebietsgesetz im 8 4 lediglich, daß sie der im 8 2 geregelten Gerichtsbarkeit und den im 8 3 bezeichneten Vorschriften (m. a. W. der Weißengerichtsbarkeit) nur insoweit unterliegen, als dies durch
-> KBl. S. 605.
RGBl. S. 23.
BGBl. S. 599; RGBl. 1896 S.614.
4) Köbner, KolR. S. 1118.
'-) Lerf. des RK. v. 27. 3. 1908 <KBl. S. 372). °) vgl. die Ausführungen in Z 3.