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Die Rechtseinheit im deutschen Kolonialrecht und die Einrichtung eines obersten Kolonialgerichtshofs / von Max Neumann
Entstehung
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Ausführungsverordnung des Reichskanzlers v. 12. 11. 1903?) Die erlassenen Vorschriften lehnen sich eng an die einschlägigen preu­ßischen Bestimmungen an.

Zu besprechen ist zum Schluß nvch die Regelung des Personen­standes. Für diese gilt ebenfalls nicht das heimische Personen­standsgesetz v. 6. 2. 1875,2) sondern es werden im K 7 SchGG. die 88 29, 11, 12 und 14 des Gesetzes v. 4. 5. 1870 ^) betr. die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande in den Schutzgebieten für an­wendbar erklärt. Bezüglich der Form der Eheschließung bestimmt Abs. 2 des § 7 SchGG., daß sie sich ausschließlich nach den Vor­schriften des vorgenannten Gesetzes richtet, d. h. mit anderen Worten, daß auch in den Schutzgebieten die obligatorische Zivilehe in Geltung stehen soll?) Die Standesbeamten, deren Ermächtigung gemäß ß 7 Abs. 1 Satz 2 SchGG. vom Reichskanzler ausgeht?) haben nach 8 2 des Gesetzes v. 4. 5. 1870 für die Beurkundung der Geburten, Heiraten oder Sterbefälle getrennte Register zu führen. Von den übrigen unter die Rezeption fallenden Para­graphen des bezeichneten Gesetzes enthalten die 88 36 Vor­schriften über das Aufgebot, die 88 ? und 8 Vorschriften über den Akt der Eheschließung, die 88 st 11 und 12 Vorschriften über die Beurkundung der Eheschließungen, der Geburten und der Sterbefälle, der 8 14 Vorschriften über die zu erhebenden Gebühren.

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b) In bezug auf die Farbigenrechtspflege.

Über die Rechtspflege der Eingeborenen") bestimmt das Schutzgebietsgesetz im 8 4 lediglich, daß sie der im 8 2 geregelten Gerichtsbarkeit und den im 8 3 bezeichneten Vorschriften (m. a. W. der Weißengerichtsbarkeit) nur insoweit unterliegen, als dies durch

-> KBl. S. 605.

RGBl. S. 23.

BGBl. S. 599; RGBl. 1896 S.614.

4) Köbner, KolR. S. 1118.

'-) Lerf. des RK. v. 27. 3. 1908 <KBl. S. 372). °) vgl. die Ausführungen in Z 3.