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f) In bezug auf die Finanzverwaltung.
Die Finanzhoheit ist ein Ausfluß der Staatsgewalt und steht gemäß ß 1 SchGG. lediglich dem Kaiser zu. Für Verordnungen des Reichskanzlers und der Gouverneure bedarf es daher, soweit jene in die Ausübung der Finanzgewalt eingreifen, stets einer besonderen Delegation?) Die Finanzhoheit des Kaisers ist indessen keine unbegrenzte, sie wird eingeengt durch das für alle Kolonien einheitlich geregelte Budgetrecht. Nach dem Gesetz v. 30. 3. 1892 st sind alle Einnahmen nnd Ausgaben der Schutzgebiete für jedes Jahr zu veranschlagen und anf den Etat der Schutzgebiete zu bringen, der vor Beginn des Etatsjahres durch Gesetz festgestellt wird. Bundesrat und Reichstag haben sich weiter eine doppelte Kontrolle der Einnahmen nnd der Ausgaben für die abgelaufenen Rechnungsjahre vorbehalten. Jedes Schutzgebiet bildet für sich einen eigenen Landesfiskus und haftet allein für seine Verbindlichkeiten ; das Reich kann für dieselben nicht in Anspruch genommen werden. Eine einheitliche und gleichmäßige Regelung für alle Schutzgebiete hat durch das Ergänzungsgesetz v. 18. 5. 1908 st das Anleihewesen erfahren; insbesondere sind für die Tilgung der Anleihen bestimmte einheitliche Normen ausgestellt, auch ist über die Heranziehung der Grundeigentümer im Wirtschaftsbereich einer aus Anleihe- oder Darlehnsmitteln bezahlten werbenden Anlage jEisenbahn usw.) zu einer ihrem Interesse entsprechenden Leistung Bestimmung getroffen.
Bezüglich der direkten Steuern findet sich eine einheitliche Vorschrift im ß 9 Abs. 3 SchGG. Dort wird bestimmt, daß die Schutzgebiete bei Anwendung des Gesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung v. 13. 5.1870 st Abgeändert durch Gesetz v. 22. 3.1909 st) als Inland gelten, d. h. die Belastung mit direkten Steuern in einem Schutzgebiete ist ausgeschlossen, insoweit eine Besteuerung
st Über das abweichende Verfahren der Praxis vgl. Z 2. st RGBl. S. 369. st RGBl. S. 207. st RGBl. S. 119. st RGBl. S. 329.