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Die Rechtseinheit im deutschen Kolonialrecht und die Einrichtung eines obersten Kolonialgerichtshofs / von Max Neumann
Entstehung
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bereits erwähnten § 20 Abs. 1 KGG. bedingt, wonach die rezipierten deutsch-preußischen Gesetze nur insoweit Gültigkeit haben, als sie nicht Einrichtungen und Verhältnisse voraussetzen, an denen es in den betreffenden Schutzgebieten fehlt. Neben dem Gesetzesrecht besteht ein Strafverordnungsrecht des Kaisers gemäß 8 6 Nr. 1 SchGG. bezüglich derjenigen Materien, welche nicht Gegen­stand des Reichsstrafgesetzbuches sind. Von diesem Strafandrohungs­recht hat der Kaiser hauptsächlich in den Bergverordnungen Ge­brauch gemacht. Außer dem Kaiser hat auch der Reichskanzler aus K 15 Abs. 2 SchGG. ein Strafandrohungsrecht, jedoch ge­ringeren Umfanges. Dasselbe ist besonders auf dem Gebiete der inneren und der Finanzverwaltung zur Anwendung gebracht worden.

8 14 .

L) In bczug auf das bürgerliche Recht und die Regelung des Personen­standes.

Auch auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts findet in erster Linie die im § 10 geschilderte Rezeption der Bestimmungen des Konsulargerichtsbarkeitsgesetzes statt. Der § 19 des genannten Ge­setzes setzt unter Nr. 1 die dem bürgerlichen Recht angehörenden Vorschriften der Reichsgesetze und der daneben innerhalb Preußens im bisherigen Geltungsbereiche des preuß. allgem. Landrechts in Kraft stehenden allgemeinen Gesetze in Geltung. Vor allem kommt danach in den Schutzgebieten das Bürgerliche Gesetzbuch und das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch zur Anwendung. Einige wenige abändernde Vorschriften zum Bürgerlichen Gesetz­buch geben die M 31, 34 u. 38 KGG. Der erste der genannten Paragraphen setzt die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, nach welchen Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Zweckbetrieb gerichtet ist, die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister erlangen, außer Geltung. In den Schutz­gebieten ist daher zur Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine gemäß § 23 BGB. stets ein Beschluß des Bundesrats notwendig. 8 34 KGG. macht die Ausgabe von Jnhaberpapieren der im 8 795 Abs. 1 BGB. bezeichneten Art anstatt von der Genehmigung der Zentralbehörde des Bundesstaates, in dessen Gebiete der Aus-