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Die Rechtseinheit im deutschen Kolonialrecht und die Einrichtung eines obersten Kolonialgerichtshofs / von Max Neumann
Entstehung
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Einleitung.

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Das Streben nach Einheit im Recht hat irn Leben der Völker von jeher eine große Rolle gespielt; die deutsche Rechtsgeschichte bietet hierfür das beste Beispiel. Sie zeigt uns, wie im Mittel­alter das deutsche Volk mangels einer kräftigen Reichsgesetzgebung schließlich sogar zur Selbsthilfe schreitet, um die Sehnsucht und das Bedürfnis nach Einheit im Recht, da wo sie not tut, zu befriedigen. Aber auch die deutsche Rechtsgeschichte der Neuzeit ist nicht arm an solchen Beispielen. Zweimal sehen wir im Laufe des verflossenen Jahrhunderts das Streben nach Zentralstation des Rechts deutlich in die Erscheinung treten. Das erste Mal im Jahre 1814; kaum hatte sich das vereinte Deutschland von dem Drucke der Napoleonischen Herrschaft freigemacht, so meldeten sich auch die Stimmen, welche die Schaffung eines allgemeinen Rechts für Deutschland an Stelle des um die Wende des 18. und 19. Jahrhunderts namentlich in den größeren deutschen Staaten (Bayern, Preußen, Österreich) hervorgebrachten Partikularrechts forderten. Zwar fand dieses Streben, das zu dem bekannten Streit Thibauts mit seinem großen Gegner Savigny den Anlaß gab, vorerst nicht seine Befriedigung. Erst etwa 50 Jahre später wurde es in bescheidenem Umfange durch Schaffungder deutschen Wechselordnung" und desallgemeinen deutschen Handelsgesetz­buchs" verwirklicht, aber wir sehen doch, daß das Streben im Volke lebendig war. Ein zweites Mal äußerte sich der Volks­wille im Sinne der Vereinheitlichung des Rechts nach erfolgter Gründung des Deutschen Reichs. Die Reichsverfassung v. 16.4.1871 hatte ursprünglich nur die gemeinsame Gesetzgebung über das Obligationenrecht, Strafrecht, Handels- und Wechselrecht und das