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Die Rechtseinheit im deutschen Kolonialrecht und die Einrichtung eines obersten Kolonialgerichtshofs / von Max Neumann
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mittels liegt jedoch der Verzicht auf das andere. Die Beschwerde­frist beträgt zwei Wochen. Eine weitere Beschwerde ist nicht gegeben.

Als Vollzugsorgane zur Erreichung der polizeilichen Zwecke sind in allen Schutzgebieten Polizeitruppen tätig, die jedoch nicht einheitlich organisiert sind?) Die Gouverneure derjenigen Schutz­gebiete, in welchen sich Schutztruppen befinden, können außerdem diese zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung heranziehen.

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e) In bezug auf die Heeresverwaltung.

Einheitliche Bestimmungen, die für alle Schutzgebiete Gültig­keit hätten, gibt es auf dem Gebiete der Heeresverwaltung nicht. Es erklärt sich dies daraus, daß die koloniale militärische Macht in den einzelnen Schutzgebieten verschieden organisiert ist. Irr Kiautschou bildet sie einen Bestandteil der Kaiserlichen Marine, in Togo, Deutsch-Neuguinea mit den zugehörigen Jnselgebieten und in Samoa wird der militärische Schutz durch Polizeitruppen ausgeübt; nur in Deutsch-Ostafrika, Deutsch-Südwestafrika und Kamerun bestehen besondere Schutztruppen. Die Rechtsverhält­nisse der letzteren sind einheitlich geregelt durch Gesetz v. 18. 7.1896-) und die vom Reichskanzler dazu erlassene Schutztruppenordnung v. 25. 7. 1898?) Oberster Kriegsherr der Schutztruppen ist der Kaiser. Nächst ihm sind die Schutztruppen dem' Reichskanzler «Staatssekretär des Reichskolonialamts) unterstellt. Beim Reichs- kolonialamt werden die Angelegenheiten der Schutztruppen vom Kommando der Schutztruppen" bearbeitet. Die oberste mili­tärische Gewalt im Schutzgebiet steht dem Gouverneur zu. Er kann die Schutztruppe nach eigenem Ermessen zu militärischen Unternehmungen verwenden. Der Kommandeur der Schutztruppe

9 vgl. dazu Ger st meyer a. a. O. S. 21 ff.

"1 RGBl. S- 653. Bezüglich der Versorgung gelten jetzt das Osfiziers- pensionsgesetz v. 31. 5. 1806 «RGBl. S. 565j, das Mannschaftsvcrsorgungsgesetz vom gleichen Tage «RGBl. S. 593) und das Militärhinterbliebenengesetz v. 17.8.1907 «RGBl. S. 214).

9 Riebow-Zimmerinann 1908 2. 309.