8 l2.
In bezug auf das Gerichtsverfahren.
Das gerichtliche Verfahren regelt sich einheitlich für alle Schutzgebiete gemäß 8 3 SchGG. in Verb. mit H 19 KGG. grundsätzlich nach den heimischen Rechtssätzen. Jedoch sind in den für das Kolonialrecht gleichfalls rezipierten 41—45, 47, 48, 52—64, 66—70, 71 Abs. 1 u. 2 Satz 2 und 72 abändernde Vorschriften h gegeben, welche den Zweck haben, den anders gearteten Verhältnissen Rechnung zu tragen. Hervorzuheben ist aus denselben für Zivilsachen:
daß sich das Verfahren in beiden Instanzen nach den Vorschriften über das amtsgerichtliche Verfahren richtet, daß ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Bezirksrichters über Streitgegenstände bis zum Werte von 300 Mk. nicht gegeben ist,
daß der Bezirksrichter seine durch sofortige Beschwerde angefochtene Entscheidung in jedem Falle selbst abändern kann, und daß das Rechtsmittel der Berufung beim Bezirksrichter einzulegen ist;
für Strafsachen:
daß der Bezirksrichter die Verrichtungen des Amtsrichters und des Vorsitzenden der Strafkammer ausübt, daß er die sonst der Staatsanwaltschaft im vorbereitenden Verfahren obliegenden Ermittlungen vorzunehmen hat.'ft daß eine Voruntersuchung nicht stattfindet,^ daß das Gericht allein den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt, daß in das Protokoll die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen aufzunehmen sind,
Die durch das SchGG. rezipierten 88 65 u. 71 Abs. 2 Satz 1 KGG. sind auf Grund des 8 6 Nr. 2a SchGG. durch 8 5 Abs. 3 B. v. 9. 11. 1900 außer Anwendung gesetzt.
§ 56 KGG. Von der durch 8 6 Nr. 2 a. SchGG. an den Kaiser erteitten Ermächtigung, den 8 56 für die Schutzgebiete außer Anwendung zu setzen, hat der Kaiser keinen Gebrauch gemacht.
8 57 KGG. Auch hier hat der Kaiser von der ihm durch 8 6 Nr. 25 SchGG. erteilten Befugnis, den 8 57 außer Anwendung zu setzen, keinen Gebrauch gemacht.