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in einem Bundesstaate stattfindet, und ebenso umgekehrt. Im übrigen erfolgt die Erhebung von Steuern, direkten sowohl wie indirekten, nicht nach einheitlichen Grundsätzen. Sie richtet sich vielmehr nach den wirtschaftlichen und kulturellen Zuständen der einzelnen Kolonien.
Zu bemerken ist schließlich noch, daß jedes Schutzgebiet für sich ein eigenes Zollgebiet bildet, welches dem Reiche gegenüber Zollausland ist. Der Erhebung der Zölle liegt kein einheitlicher Tarif zugrunde, sie ist vielmehr in den einzelnen Schutzgebieten verschieden geregelt und hat häufig gewechselt. Kiautschou ist sogar Freihandelsgebiet.
3. Die Rechtseinheit in der Rechtspflege und in der Regelung des Personenstandes.
s) In bezug auf die Weißenrechtspflege.
810.
a) Allgemein.
Bei den verschiedenen Nationen, welche sich mit Kolonisation befassen, finden wir hinsichtlich der kolonialen Gesetzgebung grundsätzlich zwei Typentz: Entweder wird nach Möglichkeit die heimische Rechtsetzung auf die Kolonien übertragen, oder es greift von vornherein eine besondere, den kolonialen Verhältnissen angepaßte gesetzliche Regelung Platz. Deutschland hat für das Gebiet der kolonialen Rechtspflege keinen von diesen Wegen eingeschlagen, vielmehr hat es für die Kolonien die Bestimmungen des Gesetzes über die Kolonialgerichtsbarkeit rezipiert, das in denjenigen ausländischen Gebieten Geltung hat, in welchen dem Reiche durch Staatsvertrag oder Herkommen die Konsulargerichtsbarkeit zusteht. Die U 2 u. 3 SchGG. führen diejenigen Paragraphen des Konsulargerichtsbarkeitsgesetzes einzeln auf, welche für die Kolonialrechtspflege Anwendung finden. Das Konsular
tz Köbner, Die Reform des Koionialrechts fVortrag auf dem Kolonial- kongreß 1910).