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Die Rechtseinheit im deutschen Kolonialrecht und die Einrichtung eines obersten Kolonialgerichtshofs / von Max Neumann
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des gerichtlichen Kostenwesens fi stellt die Verordnung v. 28.11.1901 bezw. v. 28.8.1908 an die Spitze den Grundsatz, daß die Gebühren im doppelten Betrage der heimischen Sätze zu erheben sind. Eine Ausnahme gilt nur für die Gebühren der Zeugen und Sachver­ständigen, welchen nur die einfachen Sätze zustehen.

Zu erwähnen ist zum Schlüsse noch die Strafvollstreckung. Sie liegt nach ß 3 SchGG. in Verb. mit ß 19 KGG. in allen Schutzgebieten in den Händen des Bezirksrichters. Er hat auch für die Vollstreckung derjenigen Freiheitsstrafen zu sorgen, die durch polizeiliche Strafverfügungen und Strafbescheide der Ver­waltungsbehörden^ rechtskräftig festgesetzt sind. Zuchthausstrafe wird in den Schutzgebieten überhaupt nicht vollstreckt. Der zu einer solchen Strafe Verurteilte hat dieselbe vielmehr stets in der Heimat abzubüßen. Bezüglich Vollstreckung der Todesstrafe ist der Kaiser durch § 6 Nr. ö SchGG. ermächtigt, an Stelle der Ent­hauptung eine andere, eine Schürfung nicht enthaltende Art der Vollstreckung anzuordnen. Demgemäß hat der Kaiser im tz 9 der Verordnung v. 9. 11. 1900 bestimmt, daß die Todesstrafe auch durch Erhängen oder Erschießen vollstreckt werden kann. Die Gouverneure haben in jedem einzelnen Fall anzuordnen, welche der drei Vollstreckungsarten Anwendung finden soll.

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ä) Das Ttrafrccht.

Die nach tz 3 SchGG. in Verb. mit tz 19 Nr. 2 KGG. rezi- pierten,dem Strafrecht angehörenden Vorschriften der Reichs­gesetze" finden in allen Schutzgebieten in unveränderter Gestalt Anwendung, da dem Kaiser auf diesen: Gebiete ein allgemeines Modifikationsrecht nicht zusteht. Eine gerade auf dem Gebiete des Strasrechts erhebliche Abwandlung ist jedoch durch den früher

') In Kiautschou betragen die Kostensätze so viel Dollar und Zent, wie sie in Preußen Mark und Pfennig betragen würden. Daneben gilt jedoch noch eine Reihe von Sonderbestimmungen, die sich auf die Gebühren für Zeugen und Sach­verständige, für gerichtliche und notarielle Beglaubigung von Unterschriften, für Eintragungen in das Handelsregister usw. beziehen, vgl. § 7.