HI. Die Errichtung eines obersten Kolonia!- gerichtshofes und seine voraussichtliche Wirkung auf die Einheit im Kolonialrecht.
817.
Das Nebeneinanderbestehen von sechs verschiedenen Kolonial- gerichten letzter Instanz ist, roie bereits im vorigen Paragraphen mehrfach angedeutet, eine Hauptursache mit für die beklagte Zersplitterung des kolonialen Rechts. Dem Übelstande soll nunmehr durch die Errichtung eines gemeinsamen obersten Kolonialgerichts- hofes im Reichsgebiet, der gleichzeitig auch zweite Instanz für Konsularsachen sein wird, abgeholfen werden. Ein entsprechender Gesetzentwurf liegt zurzeit den: Reichstage zur Beschlußfassung vor. Auch die dem Entwurf mitgegebene Begründung hebt die nachteilige Wirkung des Fehlens einer gemeinsamen obersten Instanz auf die Einheit im Recht ausdrücklich hervor, indem sie sagt: „Dieselben Gesetzesbestimmungen haben zum Teil eine verschiedene Auslegung erfahren, und vor allem hat die Zersplitterung der Rechtsprechung zur Folge gehabt, daß die im Kolonialrecht infolge seiner Neuheit und Lückenhaftigkeit vorgetretenen Zweifelsfragen großenteils noch bis heute ungeklärt geblieben sind". Auf denselben Standpunkt hatte sich auch die kolonialrechtliche Literatur gestellt, vor allem ist es Kübn er, der sich bereits in seiner im Jahre 1903 erschienenen Schrift „Die Organisation der Rechtspflege in den Kolonien" <S. 25) in diesem Sinne ausspricht und den „Gesichtspunkt nationaler Natur" für die Errichtung eines obersten Kolonialgerichtshofes besonders in den Vordergrund rückt. Er weist auch mit Recht darauf hin, wie wir seinerzeit im Mutterlande, sozusagen am eigenen Leibe, erfahren haben, daß das Fehlen eines einheitlichen höheren Gerichtshofes immer zu eiuer Verschiedenheit in der Rechtsfortbildung in den verschiedenen Landesteilen führt.