Sassen*) nehmen dagegen an, daß der Kaiser bezüglich Publikation seiner Verordnungen völlig freie Hand habe, da es sich um in Ausübung der Schutzgewalt erlassene Verordnungen handle. Die Ansicht Ger st meyers hat die Praxis für sich, die allerdings auch erst nach Schwankungen zu diesem Resultat gekommen ist.
Bezüglich Verkündung der Verordnungen des Reichskanzlers bestehen nur für die afrikanischen und Südseeschutzgebiete einheitliche Bestimmungen gemäß Verordnung des Reichskanzlers v. 24. 12. 1901?) Danach haben sie im „Deutschen Kolonialblatt" zu erfolgen?)
Was die Verordnungen der Gouverneure anbetrifft, so bestimmt Z 7 der Verordnung des Reichskanzlers v. 27. 9. 1903, *) die allerdings wieder nur für die Schutzgebiete Afrikas und der Südsee Gültigkeit hat, daß sie, um verbindlich zu sein, in ihrem Geltungsbezirk öffentlich bekanntgemacht werden müssen. Bis die Gouverneure nähere Vorschriften über die Art der öffentlichen Bekanntmachung treffen, hat sie in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Die Vorschriften der Gouverneure sind inzwischen meist dahin ergangen, daß die Publikationen in den Amtsblättern und amtlichen Anzeigern der einzelnen Kolonien zu geschehen haben. Ein einheitlicher Abdruck der Verordnuugen im Deutschen Kolonialblatt erfolgt nicht, vielmehr werden in dasselbe nur die wichtigeren Verordnungen aufgenommen. Eine rechtliche Bedeutung kommt diesem Abdruck nicht zu.
b) In bezug auf die Rechtsstellung der Bevölkerung.
Die gesamte Bevölkerung der Kolonien ist kraft der dem Reiche zustehenden Souveränität h der deutschen Staatsgewalt
-) a. a. O. S. 54.
-> KBl. Bd. 10 S. 1.
°) Für Kiautscho» werden die Verordnungen des Reichskanzlers im „Verordnungsblatt für das Kiautfchougebiet" veröffentlicht.
«) KBl. S. 509.
°) Diese besteht auch für das Kiantschougebiet, obwohl bezüglich desselben