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Die Rechtseinheit im deutschen Kolonialrecht und die Einrichtung eines obersten Kolonialgerichtshofs / von Max Neumann
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2. Die Nechtseinheit in der Verwaltung der Schutzgebiete.

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s) In bezug auf die Verwaltungsorganisation.

Die Verwaltungsorganisation der Schutzgebiete ist nach mannigfachen Schwankungen jetzt im großen und ganzen einheit­lich geregelt.

Oberste Zentralstelle ist der Reichskanzler. Die unmittelbare Verwaltung der Kolonialangelegenheiten ist geteilt. Sie liegt hinsichtlich der afrikanischen und der Südseeschutzgebiete in den Händen des Reichskolonialamts, hinsichtlich Kiautschous in den Händen des Reichsmarineamis. Ausgenommen ist die Leitung des Kolonialpostdienstes, welche zu den Funktionen des Reichs­postamtes gehört.

An der Spitze der Verwaltung in den Schutzgebieten stehen jetzt durchweg Gouverneure, die jedoch nicht alle den gleichen Rang haben.') Ihnen ist als beratendes Organ in allen Kolonien ein Selbstverwaltungskörper an die Seite gestellt, welcher den Titel Gouvernements-, in Deutsch-Südwestafrika den Titel Landes­rat führt. Ihm sind vorzulegen einmal die Vorschläge für den jährlichen Haushaltsanschlag, sodann die Entwürfe der vorn Gouverneur zu erlassenden oder in Vorschlag zu bringenden Ver­ordnungen. Die Organisation der Gouvernementsräte ist keine einheitliche?) Die lokale Verwaltung in den Schutzgebieten wird von Bezirksämtern, Disstriktsämtern, Stationen und Residenturen wahrgenommen. Die Stellung der Schutzgebietsbehörden (Gouverne­ments und Lokalbehörden) im Behördenorganismus und ihre Zuständigkeit für die laufende Verwaltung hat bisher eine um-

-> A. O. v. 7. 6. 1909 (KBl. S. 665).

In D.-OA., Kamerun, Togo, D.-NG. und Samoa werden die nicht be­amteten Mitglieder nach der B. des RK. v. 24. 12. 1903 (KBl. 1904 S. 1) vom Gouverneur ernannt, in D.-SWA. <V. des RK. v. 28. 1. 1909, KBl. S. 141) und in Kiautschou (V. des Gouverneurs v. 14. 3. 1907, VBl. f. K. S. 16) werden sie dagegen von den Bezirksverbänden bezw. von der Bürgerschaft zur Hälfte oder sämtlich gewählt.

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