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Die Rechtseinheit im deutschen Kolonialrecht und die Einrichtung eines obersten Kolonialgerichtshofs / von Max Neumann
Entstehung
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Züge sämtlicher Kolonialbeamten. Es ist dies durch eine Denk­schrift geschehen, welche dem Nachtrag zum Haushalt für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1910 beigefügt ist und auf welche im Etat ausdrücklich Bezug genommen wird. Bezüglich der Tagegelder und Fuhrkosten der Kolonialbeamten ist eine ein­heitliche gesetzliche Regelung ebenfalls im Werden. Ein ent­sprechender Gesetzentwurf liegt zurzeit dem Reichstage zur Beschlußfassung vor.

§6.

c) In bezug auf die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.

Die Schutzgebiete sind keine selbständige völkerrechtliche Per­sönlichkeit und haben deshalb auch keine auswärtige Verwaltung. Sie sind überseeische Provinzen des Reichest und werden in bezug auf die auswärtigen Angelegenheiten von den Organen des Reiches mit vertreten. Die Berechtigung zum Abschluß völker­rechtlicher Verträge, die die Schutzgebiete betreffen, steht dem Kaiser zu?) Zustimmung des Bundesrats und Genehmigung des Reichstages sind nur dann erforderlich, wenn von den Verträgen Materien berührt werden, welche in den Schutzgebieten der Regelung durch Gesetzgebung vorbehalten sind, oder wenn durch dieselben eine finanzielle Belastung des Reiches oder eines Schutz­gebietes begründet wird.

ck) In bezug auf die Verwaltung der inneren Angelegen­heiten.

Die innere Verwaltung ist stets ein Erzeugnis höherer Kulturentwicklung. Da von einer solchen in unseren Kolonien, die erst auf eine kurze und überdies sehr verschiedenartige Ent-

') v. Stengel a. a. O. S- 80.

'tz vgl. über den Rechtstitel den Gegensatz zwischen Sassen sa. a. O. S. 24) einerseits und Florack <a. a. O. S. 26) und v, Stengel sin Hirths Annalen 1889 S. 136) andererseits.