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Die Rechtseinheit im deutschen Kolonialrecht und die Einrichtung eines obersten Kolonialgerichtshofs / von Max Neumann
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fassende gesetzliche Regelung nicht erfahren. Sie bestimmt sich vielmehr hauptsächlich nach Gewohnheitsrecht?) Die Gouverneure nehmen allgemein etwa die Stellung unserer heimischen Provinzial- behörden ein, indem sie eine Mittelinstanz zwischen der Zentral- und Lokalbehörde bilden. Nicht jedoch üben sie als dauernde Vertreter des Kaisers die diesem zustehenden Hoheitsrechte aus.

Was die Trennung von Justiz und Verwaltnng anbetrifft, so ist dieselbe nur in den afrikanischen Schutzgebieten und in Kiautschou einheitlich durchgeführt. Die Schutzgebiete der Süd­see entbehren noch eines besonderen richterlichen Beamten für die zweite Instanz; die richterlichen Geschäfte zweiter Instanz werden dort von den Gouverneuren bezw. ersten Referenten mit wahr­genommen.

Der Bildung von Gemeinden in den deutschen Schutzgebieten sind durch die Kaiserliche Verordnung v. 3. 7. 1899 betr. die Ver­einigung von Wohnplätzen in den Schutzgebieten zu kommunalen Verbänden st die Wege bereitet. Ermächtigt, die kommunalen Verbände herzustellen und über ihre Organisation zu bestimmen, ist der Reichskanzler. Er hat jedoch von dieser Befugnis bisher nur für Deutsch-Ostafrika st und Deutsch-Südwestafrika st Gebrauch gemacht. Aber auch für diese beiden Schutzgebiete hat eine ein­heitliche Regelung nicht stattgefunden?)

8 5.

b) In bezug auf die rechtliche Stellung der Kolonialbeamten.

Die Rechtsverhältnisse der Kolonialbeamten haben jüngst durch Gesetz v. 8.6.1910 st eine umfassende reichsgesetzliche Regelung einheitlich für alle Schutzgebiete erfahren. Damit sind die Kaiser-

st Eine Ausnahme gilt nur hinsichtlich des Gouverneurs von Kiautschou, dessen Stellung durch die A. O. v. 1. 3. 1898 sMBBl. S. 63) abgegrenzt ist. st RGBl. S. 366; KBl. S. 606. st V. des RK. v. 31. 3. 1909 lKBl. S. 425). st V. des RK. v. 28. 1. bezw. 14. 5. 1909 <KBI. S. 141, 523). st In D.--OA. hält sich die kommunale Organisation in bescheidenen Grenzen, sie beschränkt sich auf zwei Orte. In D.-SWA. sind dagegen zahlreiche Orts- und Bezirksgemeinden gebildet, denen eine ausgedehnte Sebstverwaltung zugestanden ist. st RGBl. S. 881 fs.