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Die Rechtseinheit im deutschen Kolonialrecht und die Einrichtung eines obersten Kolonialgerichtshofs / von Max Neumann
Entstehung
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jS) In bezug auf die Gerichtsverfassung.

Den am Schlüsse des vorigen Paragraphen aufgestellten Satz finden wir sogleich bei Betrachtung der kolonialen Gerichts­verfassung bestätigt. Materiell ist sie im großen und ganzen einheitlich und gleichmäßig geregelt; was die Quellen anbetrifft, so kommen deren nicht weniger als sieben in Frage. Grundlegend ist der § 2 SchGG., der die 5,715,17,18 KGG. für entsprechend anwendbar erklärt. Daneben tritt die Kaiserliche Verordnung st <88 58 u. 11) v. 9. 11. 1900 betr. die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten, die sich übrigens bereits als ein Ausfluß des Strebens nach Vereinheitlichung darstellt, indem sie zwölf für die verschiedenen Schutzgebiete früher ergangene Verordnungen zusammengefaßt hat, sodann die Verfügung st des Reichskanzlers betr. die Ausübung der Gerichtsbarkeit in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee v. 25. 12. 1900, ferner die Kaiserliche Verordnung st betr. das Gericht zweiter Instanz für das Schutz­gebiet Kiautschou v. 28. 9. 1907 und die Dienstanweisung st für die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Kiautschougebiete v. 23.10.1907, schließlich das Kolonialbeamtengesetz st v. 8. 0. 1910.

Was zunächst das Richteramt anbetrifft, so hat die ersten Vorschriften darüber im verflossenen Jahre das oben an letzter Stelle genannte Gesetz gebracht. Es bestimmt in teilweiser An­lehnung an unser heimisches Gerichtsverfassungsgesetz folgendes: Die Kolonialbeamten, soweit sie zur Ausübung der Gerichtsbarkeit nach 8 2 SchGG. berufen sind, üben ihr Amt als unabhängige nur dem Gesetz unterworfene Richter aus; Ordnungsstrafen können gegen sie nur vom Reichskanzler verhängt werden?) Als etat­mäßiger Richter kann in einem Schutzgebiete nur angestellt werden, wer die Fähigkeit zum Richteramt in einem Bundesstaate erlangt

') RGBl. S. 1005. st KM. IS01 S. 1. st RGBl. S. 735.

st Riebow-Zimmermann S-459. st RGBl. S. 881 ff.