I. Die Rechtseinheit im deutschen Kolonialrecht nach dem jetzigen Stande seiner Entwicklung.
1. Die Nechtseinheit in der Verfassung der Schutzgebiete.
8 2 .
s) In bezug auf die Rechtsbildung (Gesetzgebungs- und Verordnungsrecht).
Die wichtigste Quelle der Rechtsbildung gemeinsam für unser gesamtes Kolonialgebiet ist die Gesetzgebung im konstitutionellen Sinne, und zwar wird sie geübt in der Form der Reichsgesetzgebung. Über den Rechtstitel, auf welchem sie beruht, und über die Stellung der an ihr beteiligten Faktoren zueinander herrscht in der Literatur ein lebhafter Streit, der noch heute nicht zuni Abschluß gelangt ist. Der Streit nimmt seinen Ausgangspunkt von der Tatsache, daß unser Kolonialgebiet nicht die Eigenschaft von Reichsgebiet im Sinne des Art. 1 RV. hat, sondern dem Reichsgebiet nur angegliedert ist, und daß deshalb die Reichsverfassung in den Kolonien keine Gültigkeit hat. Zwei Ansichten stehen einander gegenüber. Die Vertreter der einen Richtung, so namentlich v. Hoffmannst und neuerdings Sassen,st schließen aus der mangelnden territorialen Geltung der Reichsverfassung, daß sie für die koloniale Gesetzgebung überhaupt nicht in Betracht komme. Da auch das Schutzgebietsgesetz,st jetzt gültig in der Fassung der Bekanntmachung v. 10. 9. 1900, eine Bestimmung über die gesetzgebenden Organe nicht enthält, sondern in staatsrechtlicher Be-
'> a. a. O. S. 34, 36.
2 , a. a. O. S. 26ff., 37 ff. RGBl. L. 813.
>