IV. Weitergehende Reformen zum Zwecke der Vereinheitlichung des Kolonialrechts.
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Wenn wir zum Schlüsse fragen, ob die bevorstehende Errichtung eines gemeinsamen Obersten Kolonialgerichtshofes im Mutterlande allein genügen wird, um der beklagten Zersplitterung im Kolonialrecht ein Ende zu machen, so muß diese Frage verneint werden. Der Kolonialgerichtshof wird uns zwar die jetzt fehlende Einheit in der Rechtsprechung und in der Auslegung der Gesetze sowie die einheitliche Fortbildung des Rechts garantieren, aber an der durch die Entwicklung gegebenen Zersplitterung des bestehenden Rechts kann er nichts ändern. Hier werden weitergehende Reformen einsetzen müssen. Über die Notwendigkeit derselben sind sich denn auch Wissenschaft und Praxis einig?) Zwiespalt herrscht dagegen darüber, welcher Umfang den Reformen zu geben sein wird und ob die Zeit zum Beginne derselben schon jetzt als gekommen anzusehen ist.
Bezüglich des Umfangs der Reformen ist, so sehr eine Vereinheitlichung des Rechts erstrebenswert scheint, doch denjenigen Schriftstellern beizustimmen, welche vor einer Schablonisierung der Rechtsvorschriften in den einzelnen Schutzgebieten warnen. Die Verschiedenheit der kulturellen, wirtschaftlichen und geologischen Verhältnisse verbietet eine in der gesetzlichen Kodifikation des gesamten Kolonialrechts gipfelnde Vereinheitlichung von selbst. Namentlich sind es die Schutzgebiete von Deutsch-Südwestafrika und Kiautschou, welche so sehr aus dem Rahmen der übrigen Kolonien herausfallen, daß sie eine solche auf die Mehrheit der
') Der Etat für 1910 hat bereits Mittel für vorbereitende Arbeiten zur Beringung gestellt.