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Die Rechtseinheit im deutschen Kolonialrecht und die Einrichtung eines obersten Kolonialgerichtshofs / von Max Neumann
Entstehung
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II. Die Ursachen der vielfachen Rechts­zersplitterung im Kolonialrecht, wie sie sich aus den Darlegungen unter I. ergibt.

8 16.

Wenn wir das gesamte Gebiet des deutschen Kolonialrechts, das wir unter dem Gesichtswinkel, wo Einheit, wo Zersplitterung, betrachtet haben, rückblickend überschauen und nach den Ursachen der vielfach mangelnden Rechtseinheit forschen, so ist es, was zunächst die Rechtseinheit zwischen Mutterland und Kolonien an­betrifft, ohne weiteres einleuchtend, daß es hier die Verschiedenheit der kulturellen und wirtschaftlichen Verhältnisse gewesen ist, welche die Ausbildung eines in vielen Beziehungen verschieden gearteten Rechtes zur Folge gehabt hat. Alles Recht ist eben nicht Selbstzweck, sondern nur der adäquate Ausdruck der bestehenden Verhältnisse, deren Interessen zu dienen es bestimmt ist. Wenn wir uns dann im weiteren der Betrachtung des interkolonialen Rechts zuwenden, so ist es klar, daß auch hier die mehr oder minder vorgeschrittene Entwicklung der einzelnen Kolonien von berechtigtem Einfluß gewesen ist; jedoch läßt sich allein aus dieser Verschiedenheit heraus die weitgehende Dezentrali­sation im Kolonialrecht nicht erklären. Auffallen muß besonders die überaus große Mannigfaltigkeit der Quellen, aus denen das Kolonialrecht heute fließt. Zwar kommen, wie im H 2 des näheren dargelegt ist, formell nur drei Quellen in Frage, die Gesetzgebung, die Kaiserliche Verordnung und die Verordnung des Reichskanzlers. Die geschichtliche Entwicklung hat jedoch dahin geführt, daß, wie bereits mehrfach angedeutet, auf dem Gebiete des Verordnungsrechtes eine beträchtliche Delegation nach unten hin stattgefunden hat, und zwar hat sich die Delegation nicht bloß darauf beschränkt, den unteren Organen den Erlaß von Ausführungsbestimmungen zu übertragen, sondern sie hat