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§ 14 .
Die Kompetenz des Reichs zur Gründung von Kolonieen beruht, wie schon von Lab and ausgeführt ist'), überhaupt nicht auf einem bestimmten Verfassungsartikel. Wäre das der Fall, wie wäre es denn gewesen, wenn das Wörtchen „Kolonisation“ zufällig nicht in Artikel 4, Nr. 1 der Reichsverfassung gestanden hätte? Diese Annahme liegt durchaus nicht ausser dem Bereiche der Möglichkeit, da zur Zeit der Abfassung der Reichsverfassung noch niemand in Deutschland an die Erwerbung von Kolonieen dachte. Wäre dann das Reich nicht zuständig zur Erwerbung von Kolonieen gewesen? Wären etwa die Einzelstaaten dazu berechtigt? Oder würde Deutschland jenes Versehen der Redaktoren der Verfassung damit zu biissen haben, dass es überhaupt nicht, weder Reich noch Einzelstaaten, koloniale Erwerbungen machen könnte. Dies ist entschieden zu verneinen; das Reich wäre vielmehr auch dann zur Kolonisation zuständig, und nur das Reich, nicht auch die Einzelstaaten. Die Berechtigung des Reichs zur Erwerbung von Schutzgebieten beruht „auf der Eigenschaft des Reiches als eines souveränen Staatswesens, einer unabhängigen, handlungs- und rechtsfähigen, öffentlich-rechtlichen Person 1 2 )“. Und nur das Reich hat diese Berechtigung, nicht auch die Einzelstaaten; auch sie sind allerdings handlungs- und rechtsfähige Personen des öffentlichen Rechts; aber sie sind nicht völlig unabhängig, sie sind vielmehr gerade auf den Gebieten beschränkt, die für die Erwerbung von Kolonieen am wichtigsten sind, in der Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten und in der Militär- und Marinehoheit.
Ist also das Reich an sich, als Subjekt des Staatsund Völkerrechts, nicht auf Grund irgend eines Verfassungsartikels, zur Erwerbung von Kolonieen befugt, so fragt es sich noch, wer denn der Inhaber der Staatsgewalt in den Kolonieen ist. Hierauf ist zu antworten: Ebenderselbe, der
1) Staatsrecht, Bd. 1, S. 793 f.
2) Laband, a. a. 0. S. 793.