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Die Staatsgewalt des deutschen Reiches in den Schutzgebieten / Botho Jordan
Entstehung
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§ 9 '

Wälirenrl also im allgemeine!) Übereinstimmung herrscht, gehen im einzelnen die Ansichten wieder sehr auseinander.

Laband 1 ) stellt die Theorie auf, dass die Schutzge­walt des Reiches eine Oberstaatsgewalt über die in den Schutzgebieten bestellenden .Unterstaaten sei; er ordnet das Verhältnis dem von ihm aufgestellten Begriff des Staatenstaates unter. Zur Begründung dieser Behauptung stützt sich Laband darauf, dass in den, mit den Häupt­lingen abgeschlossenen Verträgen und in den, den Kolonial­gesellschaften erteilten Schutzbriefen von einerOberhoheit des Reiches gesprochen werde, dass diese Oberhoheit aber begrifflich noch eine ihr untergebene Hoheit voraussetze, und dass dieseLandeshoheit den Häuptlingen und Gesell­schaften zustehe. Letzteres führt er dann noch etwas weiter aus. Den Häuptlingen ständen auch noch nach ihrer Unterwerfung unter die deutsche Schutzherrschaft alle Hoheitsrechte, soweit sie nicht ausdrücklich über­tragen seien, zu; und sie übten dieselben zwar unter der Aufsicht des Deutschen Reiches, aber dochaus eigenem Recht aus. Ebenso seien die Hoheitsrechte der Gesellschaften denselben zwar vom Reich verliehen, aber doch als dereneigene Herrschaftsrechte anzusehen. Da also den Häuptlingen wie den Gesellschaften eigene Herr­schaftsrechte zustehen, und da nach Labans Definition 2 ) Staaten diejenigen Gemeinwesen sind, welche Herrschafts­rechte aus eigenem Recht ausüben, so fallen sie nach Labands Theorie unter die Kategorie dernichtsouveränen Staaten, nichtsouverän, da sie nicht unabhängig sind, sondern unter Oberaufsicht des Deutschen Reiches stehen.

Es kann natürlich liier nicht unsere Aufgabe sein, jene ziemlich lebhaft bestrittene Theorie desStaatenstaates und die ebenfalls vielfach angegriffene Unterscheidung

1) Staatsrecht, Bd. 1, S. 785789.

2) Staatsrecht, Bd. 1, S. 52 fl.