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§ 9 '
Wälirenrl also im allgemeine!) Übereinstimmung herrscht, gehen im einzelnen die Ansichten wieder sehr auseinander.
Laband 1 ) stellt die Theorie auf, dass die Schutzgewalt des Reiches eine Oberstaatsgewalt über die in den Schutzgebieten bestellenden .Unterstaaten sei; er ordnet das Verhältnis dem von ihm aufgestellten Begriff des Staatenstaates unter. Zur Begründung dieser Behauptung stützt sich Laband darauf, dass in den, mit den Häuptlingen abgeschlossenen Verträgen und in den, den Kolonialgesellschaften erteilten Schutzbriefen von einer „Oberhoheit“ des Reiches gesprochen werde, dass diese Oberhoheit aber begrifflich noch eine ihr untergebene Hoheit voraussetze, und dass diese „Landeshoheit“ den Häuptlingen und Gesellschaften zustehe. Letzteres führt er dann noch etwas weiter aus. Den Häuptlingen ständen auch noch nach ihrer Unterwerfung unter die deutsche Schutzherrschaft alle Hoheitsrechte, soweit sie nicht ausdrücklich übertragen seien, zu; und sie übten dieselben zwar unter der Aufsicht des Deutschen Reiches, aber doch „aus eigenem Recht“ aus. Ebenso seien die Hoheitsrechte der Gesellschaften denselben zwar vom Reich verliehen, aber doch als deren „eigene Herrschaftsrechte“ anzusehen. Da also den Häuptlingen wie den Gesellschaften eigene Herrschaftsrechte zustehen, und da nach Labans Definition 2 ) Staaten diejenigen Gemeinwesen sind, welche Herrschaftsrechte aus eigenem Recht ausüben, so fallen sie nach Labands Theorie unter die Kategorie der „nichtsouveränen Staaten“, nichtsouverän, da sie nicht unabhängig sind, sondern unter Oberaufsicht des Deutschen Reiches stehen.
Es kann natürlich liier nicht unsere Aufgabe sein, jene ziemlich lebhaft bestrittene Theorie des „Staatenstaates“ und die ebenfalls vielfach angegriffene Unterscheidung
1) Staatsrecht, Bd. 1, S. 785—789.
2) Staatsrecht, Bd. 1, S. 52 fl.