38
eine Kolonialgesellschaft öffentlich-rechtliche Befugnisse auslibt, und zwar die Neu-Guinea-Kompanie. Derselben waren diese Befugnisse, wie oben erwähnt, zeitweise abgenommen ; sie sind ihr dann im Jahre 1892 wiederverliehen 1 ). Dagegen hat die deutsch-ostafrikanische Gesellschaft seit dem Jahre 1890 keine öffentlich-rechtlichen Befagnisse mehr.
§ 12 .
Nicht so einfach zu bestimmen ist das Verhältnis zwischen der Schutzgewalt des Reichs und den Hoheitsrechten der Häuptlinge. Mit denselben sind, wie wir schon früher gesehen 2 ), bei der Okkupation Verträge geschlossen worden, in denen ihnen gewisse Hoheitsrechte, namentlich das Recht der Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen, zugesichert wurden. Ist nun durch diese Hoheitsrechte die Staatsgewalt des Deutschen Reichs eingeschränkt oder nicht? Haben jene Verträge eine bestimmte rechtliche Bedeutung oder nicht? Darüber sind die Ansichten geteilt. Es ist zunächst behauptet worden 3 ), dass durch die Verträge, die rechtlich vollkommen gültig und verbindlich wären, den Häuptlingen unentziehbare Rechte gewährt seien , und dass daher durch dieselben die Souveränetät des Reichs rechtlich beschränkt sei; die Eingeborenen seien deshalb auch nicht „volle Unterthanen des Deutschen Reichs, sondern nur Unterthanen in gewissen Beziehungen“, im übrigen ständen sie unter der Herrschaft der Häuptlinge, und seien im Verhältnis zur deutschen Staatsgewalt exterritorial.
Diese ganze Konstruktion ist aber eine äusserst künstliche und widerspruchsvolle. Eine „rechtlich beschränkte Souveränetät“ ist eine contradictio in adiecto. Die Anschauung, dass die Eingeborenen zur Hälfte Unter-
1) Vgl. die Kaiserliche Verordnung v. 16. Juni 1892, Reichsgesetzblatt 1892, S. 673.
2) Vgl. oben S. 10—11.
3) Vgl. Meyer, Schutzgebiete, S. 81 f., S. 126, und 166 f. Stengel, Annalen 1887, S. 863—865; 1889, S. 75-78.