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Die Staatsgewalt des deutschen Reiches in den Schutzgebieten / Botho Jordan
Entstehung
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seien. Und zwar begründet Meyer diese Ansicht durch den Wortlaut des der Gesellschaft erteilten Schutzbriefes vom 17. Mai 1885, in dem von Häfen und Küstenstrecken, welche die Gesellschaft in Besitz genommen habe, die Rede ist. Die Kompanie habe dann, so führt Meyer weiter aus, auf diese Hoheitsrechte zu Gunsten des Reiches verzichtet, und dieses habe dann erst die Oberhoheit filier jene Gebiete übernommen. Dies widerspricht jedoch den Thatsachen. Wie oben erwähnt, sind okkupatorische Akte zum Zwecke des Erwerbes der Gebietshoheit nur von deutschen Kriegs­schiffen gemacht. Die Gesellschaft hat sich nur auf die privatrechtliche Okkupation von Grundeigentum beschränkt, und nur diese Erwerbungen sind auch in jenem Schutzbriefe erwähnt.

Joel 1 ) sucht endlich sogar zu beweisen, dass das Deutsche Reich die Hoheit in jenen Gebieten durch einen völkerrechtlichen Vertrag mit der Neu-Guinea-Kompanie erworben habe. Diese Ansicht ist indessen ganz unhaltbar. Die Gesellschaft war kein völkerrechtlich anerkannter Staat, also fehlte schon das Subjekt des Vertrages. Und dann ist auch mit derselben gar kein Vertrag abgeschlossen worden; der Schutzbrief ist kein Vertragsdokument, sondern vielmehr eine Urkunde über die Verleihung einzelner Hoheitsrechte an die Kolonialgesellschaft.

§ 3 .

Im Gegensatz hierzu gründet sich die deutsche Herr­schaft in dem Küstenstreifen gegenüber Zanzibar auf den Besitztitel der Cession. Dieses Gebiet stand früher unter der Hoheit des Sultans von Zanzibar, und wurde von dem­selben am 1. Januar 1891 an das Reich abgetreten. Man wird hier kein Bedenken gegen die Möglichkeit und Gültig­keit eines völkerrechtlichen Vertrages haben können. Beide Kontrahenten waren völkerrechtlich anerkannte, souveräne

1) Joel, a. a. 0. S. 197.