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Die Staatsgewalt des deutschen Reiches in den Schutzgebieten / Botho Jordan
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inneren Angelegenheiten autonom ohne jede Einmischung des Beiches, völlig hinfällig, und dass deshalb seine ganze Theorie zu verwerfen ist.

§ 7 .

Anders als Pann sucht Joel die Behauptung, dass das Beicli nur ein völkerrechtliches Protektorat über die Schutzgebiete ausiibe, zu begründen. Er bemüht sich aller­dings die thatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, gerät aber dabei vielfach in Widerspruch mit seiner eigenen Theorie. Auch er*) geht von dem Satze aus, dass die Schutzgebiete im Sinne des Staatsrechts Ausland seien, weil sie nicht in das Beichsgebiet einverleibt seien; demgemäss sei die Schutzgewalt eine Staatsgewalt über ausländisches Gebiet. Die Schutzgeivalt sei ferner beschränkt durch die Bechte der Kolonialgesellschaften und der Häuptlinge, und falle daher unter den Begriff des völkerrechtlichen Protek­torats.

Joel versucht dann im einzelnen nachzuweisen, dass das Verhältnis zwischen Beicli und Schutzgebieten allen Begeln des Protektorats folge, wobei er allerdings häufig zu bedeutenden Modifikationen jener Begeln gezwungen ist. Zunächst behauptet er, dass das deutsche Protektorat eben­so wie jedes andere Protektorat über die Kolonien durch Vertrag zwischen dem Beicli und den Häuptlingen, bezw. den Kolonialgesellschaften entstanden sei. Diese Ansicht ist schon früher 1 2 ) von uns ausführlich widerlegt worden.

Hinsichtlich der Beendigung des deutschen Protektorats muss Joel selbst so bedeutende Abweichungen von den allgemeinen Begeln des Protektorats zugestehen, dass hier auch nicht einmal eine Analogie zwischen beiden möglich ist. Das Verhältnis zwischen Beicli und Schutzgebieten kann nämlich nach Joel nicht durch einseitige Aufkündigung seitens des schutzherrlichen oder des Schutzstaates, sondern

1) Vgl. im folgenden Annalen 1887, S. 193 ff.

2) Vgl. oben S. 1113 u. S. 1820.