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übertragen worden. Die deutsch-ostafrikanische Gesellschaft übt ebenfalls seit dem 1. Januar 1891 keine Holieitsrecbte mehr aus; dieselben sind vielmehr vom Reiche übernommen. Also auch für die Gesellschaftsschutzgebiete ist die Theorie Labands nicht durchzuführen.
Es giebt also in den deutschen Schutzgebieten keine Mittelglieder, welche als Unterstaaten die Landeshoheitsrechte ausüben und nur unter Oberhoheit des Reichs stehen. Die Schutzgewalt des Deutschen Reiches ist vielmehr eine unmittelbare Staatsgewalt 1 ).
§ io.
Eine ganz besondere Ansicht über die Natur der deutschen Schutzgewalt ist von Hänel 2 ) aufgestellt. Es soll nämlich die Schutzgewalt nicht „schlechthin Staatsgewalt“ sein, sondern vielmehr eine besondere Kolonialgewalt. Hänel erkennt zunächst an, dass die deutsche Schutzherrschaft eine souveräne, territoriale Herrschaft über Land und Leute ist; er behauptet aber weiter, dass sie ihrem Inhalte und ihrer Absicht nach eine eigenartige sei. Zur Begründung führt er aus, dass eine Staatsgewalt nur über einer korporativ gestalteten Gesellschaft, nur über Unterthanen, die den Organen der Staatsgewalt nicht nur unterworfen wären, sondern als Mitglieder des Staates auch gewisse Rechte gegen jene Organe hätten, bestellen könnte. Ein solches Verhältnis sei nun aber in den Schutzgebieten nicht vorhanden, vielmehr seien hier drei verschiedene Fälle zu unterscheiden. Die in den Schutzgebieten befindlichen Reichsangehörigen unterständen allerdings der Reichsgewalt; aber diese Reichsgewalt sei ausgedehnter, als im
1) Gegen die Konstruktion Labands erklären sich: Hänel, Staatsrecht, Bd. 1, S. 842, Anm. 1. Holtzendorff, Völkerrecht, Bd. 2, S. 115 f. Meyer, Schutzgebiete, S. 84 f. u. S. 108 Anm. 1. Stengel, Annalen 1889, S. 65—69. Adam, Archiv, Bd. 6, S. 291—294. Rehni, Kritische Vierteljahrsschrift, Bd. 30, S. 137 f.
2 ) Staatsrecht, Bd. 1, S. 842—848.