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geborenen. Der Kreis von Personen, über den sich eine Staatsgewalt erstreckt, ist doch nach dem Territorialprincip einräumlich, nicht etwa ein persönlicli abgegrenzter. Es können wohl gewisse Personen in einem Gebiet von der Staatsgewalt eximiertsein; aber niemals kann eine Staatsgewalt nur über gewisse Personengruppen eines Gebietes bestehen.
Sodann entsprechen aber auch die weiteren einzelnen Ausführungen Hänels nicht den thatsächlichen Zuständen. Die Eingeborenen besitzen thatsäclilich Rechte gegen das Reich, sie haben Anspruch auf Leistungen der Schutzgewalt. So haben sie alle ohne Ausnahme den Anspruch vom Reicli gegen Angriffe auswärtiger Feinde geschützt zu werden. Es ist ferner unrichtig die Behauptung Hänels, dass das Reich den Einheimischen nicht einmal eine sichere Rechtsordnung gewährleiste. Im Gegenteil wird in allen Gebieten die Gerichtsbarkeit entweder von den Häuptlingen oder von Organen des Reiches ausgeiibt.
Wir sehen also, dass die Schutzgewalt keineswegs eine einseitige, nur im Interesse des Beherrschers geübte Gewalt ist, sondern dass sicli auch hier, um mit Hänel zu reden, Herrschaftsrechte der Organe mit Anteilsrechten der Mitglieder kreuzen.
Wir glauben daher, dass die Bemühungen Hänels einen qualitativen Unterschied zwischen Staatsgewalt und Kolonialgewalt aufzustellen, vergeblich sind. Allerdings ist zuzugestehen, dass das Reich thatsäclilich bisher erst einige Funktionen der Staatsgewalt in den Schutzgebieten ausgeiibt hat, dass es auf manchen Gebieten, z. B. auf dem der Wohlfahrtspflege, fast noch gar nicht tliätig geworden ist. Aber rechtlich besteht kein Hindernis, dass das Reicli seine vollständige Staatsgewalt zur Geltung bringe. Und darum bleibt die Schutzgewalt ihrem Inhalte nach eine Staatsgewalt.
§ 11 .
Wir haben bisher gesehen, dass die beiden Ansichten, welche die Schutzgewalt für eiue Oberstaatsgewalt oder für eine