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Die Staatsgewalt des deutschen Reiches in den Schutzgebieten / Botho Jordan
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Staaten; bezüglich des Sultans von Zansibar ist dies aus­drücklich festgestellt in dem deutsch - englischen Vertrage vom 29. Oktober, bez. 1. November 1886'). Es ist daher auch bisher allgemein angenommen, dass das Deutsche Reich in den Besitz jener Küstengebiete durch Cession seitens des Sultans von Zanzibar gekommen sei 1 2 ).

§ 4 .

Nicht so einfach, wie in den beiden eben besprochenen Fällen liegen die Verhältnisse bei den Erwerbungen in Westafrika. Betrachten wir zunächst kurz die thatsächlichen Erwerbshandlungen. In Siidwestafrika 3 ) hatten i. J. 1883 und 1884 einige Privatpersonen, vor allem der Kaufmann Liideritz aus Bremen, mit den Häuptlingen der dortigen Stämme Verträge über die Abtretung von Landstrecken mit Hoheitsrechten abgeschlossen. Im Anschluss an diese Landkäufe knüpften darauf Vertreter der deutschen Reichs­regierung, der Generalkonsul Nachtigal, der kaiserliche Kommissar Göring und der Pastor Büttner, Unterhandlungen mit ebendenselben Häuptlingen an; und es kamen sogenannte Protektoratsverträge zustande, in denen die Häuptlinge die Oberhoheit des Deutschen Reiches anerkannten, die Person und das Eigentum der deutschen Reichsangehörigen zu schützen versprachen, und dafür gewisse Rechte, z. B. das Recht der Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen, ein­geräumt erhielten.

Nach Abschluss dieser Verträge wurde dann das ganze Küstengebiet vom Oranjefluss bis zum Cap Frio unter

1) Vgl. Reichsanzeiger 1886, Nr. 307 vom 30 December.

2) Vgl. Hänel, Deutsches Staatsrecht, 1892, Bd. 1, S. 837, u. Stengel, Wörterbuch des deutschen Verwallungsrechts, Erg.- Bd. 1, S. 82.

3) Vgl, hierüber das Weissbuch betr. Angra-Pequeua, Anlagen zu den Verhandlungen des Reichstags 1884/85, Bd. 5, Nr. 61, S. 158187; die Denkschrift über die deutschen Schutzgebiete, ebenda, 1885/86, Bd. 4, Nr. 44 unter III, S. 136 f; und die Schutz- und Freundschaftsverträge, ebenda, 1885/86, Bd. 6, Nr. 277, S. 13871390.