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Die Staatsgewalt des deutschen Reiches in den Schutzgebieten / Botho Jordan
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jekte mit sehr beschränkter Rechtsfähigkeit, nicht mit der vollkommenen Gleichberechtigung der europäischen Mächte, und auch nicht mit der teilweise geminderten Rechtsstellung der orientalischen Staaten.

Wir können also das Ergebnis unserer Untersuchungen über den Erwerb der Schutzgewalt in den westafrikanischen Besitzungen kurz dahin zusammenfassen: Das Deutsche Reich hat in jenen Gebieten die Souveränetät durch Okkupation erlangt. Die mit den Häuptlingen geschlossenen Verträge waren nicht erforderlich, sind aber rechtsverbindlich. Zu- riickweisen müssen wir dagegen die Theorie Meyers, nach der zum Erwerb der Schutzgewalt ein Vertrag mit den Eingeborenen erforderlich wäre, wie auch die Ansicht Adams, dass die geschlossenen Verträge ungültig wären.

§ 5 .

Wieder in anderer Weise erfolgte der Erwerb in Ost­afrika 1 ). Dort schloss zunächst Dr. Peters im Aufträge der Gesellschaft für deutsche Kolonisation, der späteren deutsch-ostafrikanischen Gesellschaft im November und December 1884 mit den Sultanen von Usugaha, Nguru, Usagara und Ukami Verträge 2 ) ab, laut welcher die Sultane ihre Länder mit allennach deutschem Staatsrecht zum Be­griff der Staatsgewalt gehörenden Rechten an die Gesellschaft abtraten. Die Gesellschaft suchte dann den Schutz .des Deutschen Reiches nach, und dieser wurde ihr auch in dem Schutzbriefe vom 27. Februar 1885 3 ) gewährt.

Auch hier treten sich wieder die verschiedenen Meiuungen gegenüber, welche die Erwerbung auf Cession oder auf Okkupation gründen wollen; und es besteht ausser­dem noch eine Kontroverse über die völkerrechtliche Stellung

1) Vgl. die Denkschrift über die Schutzgebiete unter II, Anlagen zu den Verhandlungen des Reichttags 1885/86, Bd. 4, Nr. 44. S. 135 f.

2) Einige dieser Verträge sind im Wortlaut mitgeteilt bei Stengel, Annalen 1887, S. 820 824.

3) Reichsanzeiger 1885, Nr. 53 vom 3. März.