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ausländisches Gebiet“ eine contradictio in adiecto; über ausländisches Gebiet kann ein Staat niemals die Souver- änetät ausiiben, und ein Gebiet, das der Staatsgewalt eines Staates unterliegt, kann nicht Ausland sein.
Also auch die Joel’sche Theorie lässt sich nicht begründen, sondern ist als unklar und widerspruchsvoll zu verwerfen. Und so sind wir denn zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ansicht, das Verhältnis zwischen dem
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Deutschen Reiche und den Schutzgebieten sei nur ein völkerrechtliches Protektoratsverhältnis, unhaltbar ist.
§ 8 .
Gegenüber den beiden, eben besprochenen abweichenden Theorien hält die herrschende Meinung unseres Erachtens mit vollem Recht das Verhältnis zwischen Reich und Schutzgebieten für ein staatsrechtliches. Bevor wir auf eine nähere Begründung dieser Ansicht eingehen, ist es indessen erst notwendig dieGrenze zwischen völkerrechtlichem Protektorat und staatlicher Souveränetätsgewalt fest zu bestimmen. Diese Grenze ist nämlich in neuerer Zeit vielfach verwischt von der Theorie, die zwischen beiden einen neuen Begriff, ein „staatsrechtliches“ ‘) oder ein „koloniales Protektorat“ 2 ) aufstellen wollte, wie auch von der Praxis der Kabinette, die häufig von Protektoraten spricht, wo es sich in Wahrheit um staatliche Unterthänigkeitsverhältnisse handelt. Andrerseits glauben wir auch nicht, dass man auf eine Definition des Protektoratsbegriffs völlig Verzicht leisten müsse 3 ). Es lässt sicli vielmehr unserer Ansicht nach eine präcise Begriffsbestimmung jenes Verhältnisses geben, wenn man nur den verderbten diplomatischen Sprachgebrauch zurückweist uud alle jene Fälle aus der Reihe der Protektorate ausweist, die nur dem Namen nach darunter fallen.
1) Laband, Staatsrecht, Bd. 1, S. 784f.
2) Stengel, Annalen 1887, S. 327f. u. 1889, S. 14f.
3) So z. B. Meyer, Schutzgebiete, S. 76 u. Adam, Archiv, Bd. 6, S. 276 f.